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Back Der schwarze Dienstag 11. September 2001 Ermittlungsakten Motassadeq: Urteil vom 19. Februar 2003

Motassadeq: Urteil vom 19. Februar 2003

Jurawelt

Artikel 8919

19.02.2003

2 BJs 88/01 - 5 / 2St E 4/02-5

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

3. Strafsenat

Nicht rechtskräftig (aufgehoben vom BGH am 04.03.2004)


Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

M., geb. am 3. April 1974 in Marrakesch/Marokko

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Strafsenat,

in der Sitzung vom 19. Februar 2003, an welcher teilgenommen haben:

(...)

für Recht erkannt :

Der Angeklagte wird - unter Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des Verfahrens - wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

15 (fünfzehn) Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der zugelassenen Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§§ 129a Abs. l Nrn. l und 3, 211, 224 Abs. l Nrn. 2-5, 22, 27 Abs. l und 2, 49, 52 StGB.

Gründe :

I.

Der Angeklagte ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 3.4.74 in Marrakesch geboren, wo er bis 1993 lebte. Sein nach marokkanischen Verhältnissen wohlhabender Vater übte den Beruf des medizinisch-technischen Assistenten aus. Nachdem der Angeklagte im Sommer 1993 einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluss mit guten Ergebnissen erreicht hatte, bewarb er sich im September 1993 in Münster um die Teilnahme an einem Sprachkurs mit dem Ziel, anschließend ein Studium im Fach Elektrotechnik in Deutschland aufzunehmen. Nach Erhalt eines Visums im Oktober 1993 reiste er im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und absolvierte in Münster einen Sprachkurs sowie das Studienkolleg. Der Angeklagte spricht jetzt sehr gut deutsch. Zum Wintersemester 1995 wechselte er an die Technische Universität Hamburg-Harburg, begann, Elektrotechnik zu studieren, und wohnte fortan in Hamburg unter verschiedenen Adressen. Im Mai 1996 bezog der Angeklagte ein Zimmer im Studentenwohnheim Schüttstraße 3 in Hamburg-Harburg. Zwischen Oktober 1999 und Ende Februar 2000 hielt er sich in der Wohnung Wilhelmstraße 30, 1. Obergeschoss, auf. Am 24.3.00 heiratete er in Dänemark die russische Staatsangehörige M. P. Im Anschluss lebte er bis April 2000 in der Wohnung eines Bekannten in Hamburg-Wandsbek. Anfang Mai 2000 kam er für einige Tage bei einem Freund namens A.T. im Studentenwohnheim Schüttstraße l in Hamburg-Harburg unter, ehe er sich am 22.5.00 nach Afghanistan begab. Am 1.8.00 reiste er von Karachi aus nach Hamburg zurück und bezog die bereits im Frühjahr 2000 angemietete Wohnung in der Goeschenstraße 13 in Hamburg-Harburg, in welcher er sich mit seiner Frau und dann auch mit der am 28.9.00 geborenen Tochter S. und dem am 12.11.01 geborenen Sohn M. bis zu seiner Festnahme am 28.11.01 aufhielt.

Im Mai 1998 erwarb der Angeklagte sein Vordiplom. Sein Studium finanzierte er durch die Aufnahme studentischer Nebenjobs, teilweise unterstützten ihn auch seine Eltern und Schwiegereltern mit nicht unerheblichen Beträgen. Von November 2000 bis April 2001 gewährte ihm die „Technische Universität Hamburg-Harburg Technologie GmbH" ein monatliches Stipendium in Höhe von 500 DM. Ab April 2001 erhielt er eine monatliche Förderung über 750 DM vom Studentenwerk der Universität Hamburg-Harburg. Die dem Angeklagten zuletzt am 17.2.00 zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 16.2.02 ab. die Entscheidung über eine Folgebewilligung ist ausgesetzt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27.H.01, 2 BGs 597/01, wurde der Angeklagte am 28.11.01 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Sein Studium hat der Angeklagte nicht abschließen können. Er befand sich im Herbst 2001 in einem Prüfungsabschnitt und hatte sich an mehreren Stellen um einen Platz für ein im Rahmen des Studiums abzuleistendes Praktikum beworben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen detaillierten und schlüssigen und somit glaubhaften Angaben.

II.

Der Angeklagte ist mitverantwortlich für den Tod von mehr als 3.000 Menschen, die am 11. September 2001 in Folge der unter anderem durch Mohamed El Amir At., Ma. Al. und Ziad J. herbeigeführten Flugzeugabstürze in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben kamen.

Der Angeklagte gehörte zu einem engen Kreis von streng nach den Regeln des Islam lebenden arabischen Studenten, der sich spätestens Anfang 1999 in Hamburg um den späteren Flugzeugentführer und Attentäter At. gebildet hatte. Unter Einbindung des Angeklagten kamen At., die ebenfalls später als Flugzeugentführer und Attentäter tätig werdenden Al. und Ja., die ebenso wie At. nicht mehr am Leben sind, der zwischenzeitlich festgenommene Ramzi Bi., der flüchtige Zakariya Es. und möglicherweise der ebenfalls flüchtige Said Ba. spätestens im Frühjahr 1999 überein, der ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten Regierung der USA durch Attentate einen schweren Schlag zu versetzen. Dieser Schlag sollte ein Fanal sein gegen die Regierungen der USA und Israels sowie gegen den Zionismus. Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an, dass durch Flugzeugabstürze und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet werden sollte. Getroffen werden sollten New York als Zentrum der wirtschaftlichen Macht der USA und Stadt, in der außerhalb Israels die meisten Juden leben, und weitere insoweit symbolträchtige Ziele. Der Angeklagte war in dieses Vorhaben eingebunden und trug durch erforderliche logistische Maßnahmen dazu bei, dass die späteren Flugzeugentführer und Attentäter At., Al. und J. die geplanten Attentate vorbereiten konnten.

Im Einzelnen:

Die Hamburger Gruppe (Behauptungen)

Der Angeklagte und At. lernten sich Anfang 1996 in Hamburg kennen und freundeten sich auch aufgrund ihrer übereinstimmenden religiösen und politischen Grundüberzeugungen, nämlich dem Wunsch nach einer strengen Befolgung der Regeln des Islam und einer auch durch den Palästinakonflikt verursachten feindseligen Haltung gegenüber den USA und Israel, schnell an. Im April 1996 unterzeichnete der Angeklagte als einer von zwei Zeugen ein „Testament“ des At., in welchem - wie bei streng gläubigen Muslimen nicht unüblich - At. Anweisungen für die Bestattungsrituale im Falle seines Ablebens gab. Bald darauf lernte der Angeklagte auch Al., Bi., Ba., Es. und J. kennen. Es kam in der Folgezeit zu regelmäßigen Treffen im Wesentlichen zwischen dem Angeklagten, At., Al., Bi., Ba., Es. und Ja., die - bis auf den in Bonn wohnenden Al. - teilweise gemeinsam in einer Wohnung oder - mit Ausnahme des auch in Hamburg lebenden J. - jedenfalls in relativ enger Nachbarschaft in Hamburg-Harburg wohnten. Auch Al., Bi., Ba., Es. und J. gehörten der islamischen Religion an, wobei sie jedenfalls zu Beginn der gemeinsamen Zusammenkünfte in unterschiedlichem Ausmaß nach den Regeln des Islam lebten. Die genannten Treffen waren geprägt durch intensive und auch langwierige Diskussionen über religiöse und politische Themen, wobei Einigkeit in Bezug auf eine Ablehnung der Politik Israels und der USA und auf die Notwendigkeit, für diese Überzeugungen eintreten zu müssen, bestand. Kristallisationspunkt dieser Treffen war At., der über überdurchschnittliche religiöse Kenntnisse, außergewöhnliches rhetorisches Geschick und eine bestimmende und überlegte Wesensart verfügte.

Anfang November 1998 zogen At., Ba. und Bi. gemeinsam in eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Marienstraße 54 in Hamburg-Harburg. Obwohl Al. von Januar 1999 bis Mai 1999 am Studienkolleg in Bonn studierte, hielt er sich häufiger in der Marienstraße 54 auf. Sowohl der Universität Hamburg-Harburg als auch seiner Krankenversicherung hatte er als postalische Erreichbarkeit die Marienstraße 54 angegeben. Wie der Angeklagte hielten sich auch J. und Es., die beide an der Fachhochschule Hamburg studierten, häufig in der genannten Wohnung auf.

Im zeillichen Zusammenhang mit dem zuvor genannten Umzug At.s, Ba.s und Bi.s in die Marienstraße wurden die bereits genannten politischreligiösen Einstellungen der Personen um At. noch radikaler. Dies gilt auch für den Angeklagten, der im Rahmen der Diskussionen in diesem Zeitraum die Juden beschuldigte, den Islam auszurotten, der den Massenmord an den Juden im sogenannten Dritten Reich begrüßte, New York als „Zentrum der jüdischen Machtausübung" bezeichnete und die Anwendung von Gewalt im sogenannten Djihad, als dem „Heiligen Krieg" der Muslime gegen die „Ungläubigen", befürwortete. In einer dieser Diskussionen erklärte Ba., er sei bereit, für seinen Glauben zu töten. Dem schloss sich der Angeklagte für sich ausdrücklich an.

Ende 1998 begannen At., Al., Ja., Bi., Ba., Es. und der Angeklagte mit der zunächst gedanklichen Vorbereitung von gewaltsamen Aktionen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. Bi. forderte in einer Diskussion dazu auf, gegen die USA etwas zu unternehmen. Diesbezüglich geäußerter Skepsis hinsichtlich der Realisierbarkeit von die USA treffenden Aktionen begegnete At., indem er erklärte, es gebe Wege, gegen die USA anzugehen, die USA seien keine Allmacht. Während in diese, noch abstrakt gehaltenen Diskussionen noch wenige andere junge Männer islamischen Glaubens, so auch der damals achtzehnjährige Ni., eingebunden waren, führten At., Al., Ja., Bi., Ba., Es. und der Angeklagte in der Folgezeit konkretere Gespräche über einen etwaigen Anschlag nur in ihrem engeren Kreis unter Ausschluss der nicht in ausreichendem Maße für vertrauenswürdig gehaltenen Glaubensbrüder.

Spätestens im Frühjahr 1999 fassten At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte den Entschluss, der ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten Regierung der USA durch Attentate einen schweren Schlag zu versetzen. Ob auch Ba., der als deutscher Staatsangehöriger zu dieser Zeit seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete, an der Entschlussfassung beteiligt war, oder aber erst später in konkretere Pläne eingeweiht wurde, konnte nicht geklärt werden.

Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an, dass durch von ihnen möglichst zeitgleich herbeigeführte Abstürze von durch sie entführten Flugzeugen in das World Trade Center in New York und andere symbolträchtige Gebäude in den USA und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet werden sollte. Die Attentate sollten ein Fanal sein, welches den vermeintlichen Anspruch des Islams auf Anerkennung als die alles beherrschende Weltreligion sowie die Verwundbarkeit der USA als die Versinnbildlichung der „Ungläubigen“ dokumentieren sollte. Es kam At., Al., Ja., Bi., Es. und dem Angeklagten daher darauf an, dass die Attentate als ein gezielter Schlag von Muslimen gegen die Welt der „Ungläubigen" und als Signal für andere gewaltbereite Islamisten begriffen werden würden, ähnliche Taten zu begehen.

Der Plan ging dahin, unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes und damit der Ahnungslosigkeit der potentiellen Opfer, viele Menschen zu töten. Dass die Art und Weise der Tatausführung für viele Opfer einen qualvollen Tod durch Verbrennen oder Ersticken bedeuten würde, war den Beteiligten bewusst und, soweit nicht gewollt, so doch jedenfalls gleichgültig. Jedenfalls At., Al., J. und Bi. waren in Folge ihres radikalen Glaubens bereit, die Anschläge in Form sogenannter Selbstmordattentate durchzuführen, nämlich als Piloten zu fungieren und dabei einen von ihnen so betrachteten Märtyrertod zu sterben. Dem Plan, mehrere Flugzeuge nahezu zeitgleich in verschiedene Ziele zu fliegen, lagen mindestens zwei Überlegungen zu Grunde: Zum einen würde so das Attentatsvorhaben in kaum zu überbietender Weise als Machtdemonstration verstanden werden, zum anderen war den Beteiligten bewusst, dass bei einer sukzessiven Vorgehensweise Folgeanschläge wegen zu erwartender intensivster Fahndungsmaßnahmen nach einem Erstanschlag kaum noch zu realisieren sein würden.

At., Al., Ja., Bi.. Es. und der Angeklagte wussten, dass dieser Plan nur mit erheblichem organisatorischem, logistischem, finanziellem und auch personellem Aufwand realisiert werden konnte. Keiner von ihnen verfügte bis dahin über eine Flugausbildung. Sie wussten, dass sie für die Entführungen weitere Mittäter benötigten, die die Passagiere überwältigen und unter Kontrolle halten müssten, während sie selbst die Lenkung der Flugzeuge übernehmen würden. Sie wussten, dass nicht nur die Anschlagsvorbereitungen, so die erforderlichen Pilotenausbildungen und die Zusammenstellung der Entführergruppen, sondern insbesondere die Anschläge selbst wegen der erstrebten Zeitgleichheit ein hohes Maß an permanenter Koordination erfordern würden. Auch müssten potentielle Geldgeber insbesondere zur Finanzierung der Flugausbildungen gefunden werden, die in ausreichendem Maße Vertrauen in ein Gelingen des Vorhabens und damit in die Geeignetheit der Attentätergruppe haben würden.

At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte wussten, dass all dies nur zu erreichen wäre, wenn sie sich wechselseitig einander bedingungslos vertrauen und aufeinander verlassen könnten, und wenn es ihnen gelingen würde, gegenüber potentiellen Mitentführern und Geldgebern als geschlossene, aufeinander eingespielte und absolut zuverlässige Gruppe aufzutreten. Dass angesichts der Zielsetzung die personelle und finanzielle Unterstützung nur aus radikal-islamistischen Kreisen würde erlangt werden können, lag für die Beteiligten auf der Hand. Vor diesem Hintergrund war ihnen klar, dass sie nach außen abgeschottet, konspirativ und in der Gruppe arbeitsteilig vorgehen müssten. Es müssten nicht nur die mit dem eigentlichen Anschlagsvorhaben, sondern auch die mit den erforderlichen Anschlagsvorbereitungen verbundenen Aktivitäten geheim gehalten werden. Die ins Auge gefassten Pilotenausbildungen müssten koordiniert werden. Soweit einer von ihnen vorübergehend oder auf Dauer Hamburg und damit einen weitergezogenen Freundes- und Bekanntenkreis verlassen würde, müssten die Abwesenheiten oder jedenfalls die neuen Aufenthaltsorte erforderlichenfalls auch gegenüber nicht eingeweihten Angehörigen verschleiert werden. Wegen der Komplexität des Vorhabens war ihnen klar, dass es einer Person bedurfte, die die jeweiligen Schritte koordinierte. Diese Person sollte zunächst At. sein, da At. sich schon in den bisherigen Zusammenkünften als Wortführer profiliert hatte. Der Angeklagte erklärte sich bereit, Beiträge zu dem Vorhaben zu leisten, so im Bereich der Verschleierung und der Betreuung des Kontos Al.s. Das Wissen darüber, dass ein selbst herbeigeführter Tod, den einige von ihnen erleiden würden, kein leichter Schritt sein würde und dass die anderen Gruppenmitglieder nach den Attentaten wegen zu erwartender intensiver Verfolgung ihr Leben nicht so wie bisher würden weiterführen können, führte bei allen aus der Gruppe zu der Überzeugung, dass es erforderlich sein würde, in der Folgezeit einander ständig wechselseitig in dem gefassten Tatentschluss, als Kämpfer im „Djihad" den Märtyrertod zu sterben oder andere erhebliche persönliche Risiken einzugehen, zu bestärken. All diese Überlegungen verwirklichte die Gruppe um At. in der Folgezeit.

Den Beteiligten gelang es aber nicht durchgehend, über diesen Entschluss nur im engsten Kreise zu sprechen:

So äußerte Al. im Frühjahr 1999 in der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg, in der er sich schon 1997 und 1998 des öfteren und Anfang 1999 an einigen Tagen jedenfalls gemeinsam mit At. und J. aufgehalten und die dort vorgehaltenen Computer mit Internetanschluss genutzt hatte, gegenüber der dort aushilfsweise als Bibliotheksangestellte tätigen Frau D. in sehr erregter Weise, Clinton und die USA seien „Scheiße“, Kinder stürben durch Amerika. Wörtlich erklärte Al.: „Ihr werdet noch sehen, es wird tausende von Toten geben, ihr werdet noch an mich denken." Dabei erwähnte er das World Trade Center.

Auch der Angeklagte deutete gegenüber einer dritten Person die geplanten Attentate an: Ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999 sagte er einer männlichen Person, vermutlich seinem Freund N. Ay., in einer vermeintlich unbeobachteten Situation in gedämpftem Tonfall: „Sie machen wieder etwas, es wird etwas Großes sein.“ Auf Nachfrage seines Gesprächspartners ergänzte der Angeklagte: „Ja, sie bringen es dorthin, es wird etwas Größeres sein. Am Ende werden wir auf ihren Gräbern, den Gräbern der Juden, tanzen.“ Bei anderer Gelegenheit, ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999, brachte der Angeklagte die in Bezug auf die Geheimhaltung der Anschlagsplanung erforderliche Disziplin nicht auf: Als während einer in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraße stattfindenden Diskussion zwischen dem Angeklagten und seinen engeren Freunden, darunter jedenfalls At., ein damaliger Zimmernachbar des Angeklagten, Herr Li., für kurze Zeit zu der Runde der Diskutierenden stieß, wies der Angeklagte auf einen seiner Freunde und sagte zu Li.: „Das ist unser Pilot.“ Für Li. kam diese Vorstellung unerwartet. Er fragte den Angeklagten deshalb sinngemäß, ob ein Flugzeugpilot gemeint sei, und untermalte diese Frage mit der Handbewegung des Betätigens eines sogenannten Steuerknüppels. Der Angeklagte bejahte diese Frage, der als Pilot Vorgestellte, der den beschriebenen Wortwechsel verstanden hatte, reagierte nicht.

Spätestens Mitte November 1999 entschlossen sich At., Al., Ja., Bi. und Es. mit Zustimmung des Angeklagten und Ba.s, nach Afghanistan zu reisen und sich dort in eines der von Usama Bin Laden geführten Ausbildungslager für islamistsche Kämpfer zu begeben. Es sollten Geldgeber gefunden und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass später Männer zur Verfugung stünden, die als Mittäter der Flugzeugentführungen agieren sollten. Dabei war allen bewusst, dass Usama Bin Laden als Mitbegründer und Mitfinanzier der „AI Qaida", einem Netzwerk aus islamistisch-fundamentalistischen Organisationen zur Bekämpfung westlicher sowie auch arabischer, aber mit der westlichen Welt kooperierender Regierungen, sowohl die erforderlichen Geldmittel erschließen als auch Verbindungen zu anderen gewaltbereiten Islamisten, die als Mitentführer fungieren könnten, herstellen könnte. Dass das Attentatsvorhaben bei Bin Laden auf offene Ohren stoßen würde, war der Gruppe um At. klar. Denn wie auch sie wussten, hatte Bin Laden in einem Gründungsaufruf der „Al Qaida“ „das Töten von Amerikanern und deren Verbündeten, Militärs wie Zivilisten, zur vorgeschriebenen Pflicht für alle Muslime“ erklärt. Ziel von „Al Qaida" war und ist es, im Wege des kriegerischen „Djihad" islamische Gottesstaaten zu errichten und die muslimische Welt gegen „Ungläubige“ zu verteidigen. Hauptfeinde waren und sind die Regierungen der USA und Israels, aber auch muslimische Regime arabischer Staaten, die nicht als islamtreu erachtet werden.

At., Al., Ja., Bi., der Angeklagte und Ba. kamen spätestens in der zweiten Hälfte des Novembers 1999 überein, dass der Angeklagte und Ba. während der Afghanistanaufenthalte von At., Al., J. und Bi. deren persönliche Angelegenheiten betreuen, verwalten und erforderlichenfalls auch abwickeln sollten, um so deren Abreisen und anschließende Abwesenheiten möglichst unauffällig zu gestalten. At., Al., J. und Bi. waren in starkem Maße darauf bedacht, dass ihre Reisen nach Afghanistan nicht publik wurden, da sie - zu Recht - befürchteten, dass sie anderenfalls bei Ermittlungsbehörden in den Verdacht einer Nähe zu Bin Laden geraten und damit den Erfolg ihres Attentatsvorhabens gefährden könnten.

At., Al. und J. verließen in der letzten Woche des November 1999, um möglichst nicht aufzufallen jeweils um wenige Tage zeitversetzt, Hamburg. Entsprechend der oben dargestellten Abrede behauptete Bi. gegenüber Ni. wahrheitswidrig, At. wolle in Malaysia studieren. Bi. reiste wenige Tage später. Es. verließ Hamburg im Dezember 1999 oder Januar 2000. Alle fünf begaben sich über Pakistan nach Afghanistan.

Der Angeklagte und Ba. wurden nun betreuend, verwaltend und auch abwickelnd tätig, wobei abredegemäß der Angeklagte Angelegenheiten des Al. und Ba. Angelegenheiten von At. und Bi. regelte. J. benötigte keinen derartigen „Statthalter", da seine in Bochum studierende Verlobte A. Se. ohnehin Vollmacht über sein Konto hatte und darüber informiert war, dass J. für einige Zeit ins Ausland reisen würde. Frau Se. ging allerdings aufgrund einer entsprechenden, bewusst wahrheitswidrigen Erklärung des J. davon aus, dass dieser sich bei seinen im Libanon lebenden Eltern und Verwandten aufhalten würde. J. versuchte dies später Frau Se. damit zu erklären, dass es besser für sie gewesen sei, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Auch nach der Afghanistanreise ließ J. seine Verlobte insoweit im Unklaren. J. beauftragte auf Anregung Bi.s den Angeklagten, während seiner Abwesenheit Frau Se., eine angehende Ärztin, die der Angeklagte nicht kannte, anzurufen und ihr seine Hilfe anzubieten, um Frau Se. zu beschwichtigen, falls diese erfahren würde, dass er sich nicht im Libanon aufhielt und deshalb unruhig werden sollte, was entsprechend obigen Ausführungen den Erfolg des Attentatsvorhabens hätte gefährden können. Aus dem gleichen Grund gab J. seiner Verlobten die Telefonnummer des Angeklagten mit dem Hinweis, dass sie sich an seinen Freund „Mounir" wenden könne, falls sie Hilfe benötige. Dass jemand beauftragt wurde, persönliche Angelegenheiten des Es. zu regeln, und dass in der dann folgenden Abwesenheit des Es. für diesen Dinge geregell wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Dem gemeinsam gefassten Plan entsprechend wurden der Angeklagte und Ba. wie folgt tätig: Zunächst beschaffte sich der Angeklagte am 23.11.99 unter Vorlage einer ihm von Al. bereits am 30.7.98 erteilten notariellen Generalvollmacht im Auftrag Al.s eine Konto-/ Depotvollmacht für dessen Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg-Harburg. Hierüber waren At., J., Bi. und Es. informiert. Nach der Abreise des Al. nach Afghanistan wickelte der Angeklagte dessen Bankangelegenheiten ab. Noch am Tag der Verfügungsberechtigung überwies er an die „Hein Gas Hamburger Gaswerke GmbH" 170,- DM, welche am Folgetag gebucht wurden. Diesem Rechnungsbetrag lagen Gaslieferungen für die von Al. angemietete Wohnung Wilhelmstraße 30 zugrunde. Außerdem bestritt der Angeklagte von diesem Konto die Miete und die Verbrauchskosten der Wohnung Wilhelmstraße 30 für die Monate Dezember 1999 bis Februar 2000. Abredegemäß beendete der Angeklagte das von Al. eingegangene Mietverhältnis für die Wohnung Wilhelmstraße 30. Unter dem Datum 30.11.99 übersandte er ein Kündigungsschreiben an die Vermieterin, das durch die Absenderangabe den Eindruck erweckte, es sei von Al. verfasst und dessen Abreise in die Vereinigten Arabischen Emirate „aus Familiengründen“ stünde noch bevor. Als Ansprechpartner setzte der Angeklagte seinen eigenen Namen ein. Dazu waren die Telefonnummer der Wilhelmstraße 30 sowie die Adresse im Studentenwohnheim Schüttstraße 3 genannt. Der Angeklagte unterzeichnete dieses Schreiben auf arabisch mit seinem Namen. Mit Schreiben vom 21.12.99 kündigte er einen Vertrag des Al. mit dem Mobilfunkunternehmen „E-Plus“. Auch dieses Schreiben erweckte entsprechend obigem Muster den Anschein, von Al. verfasst worden zu sein. Als Ansprechpartner wurde wiederum der Angeklagte bezeichnet, der diesen nicht unterschriebenen Brief in einem mit seinem Namen und seiner Anschrift versehenen Kuvert absandte.

Schließlich nahm der Angeklagte während des Aufenthalts des J. in Afghanistan von der Wohnung Wilhelmstraße 30 aus abredegemäß telefonischen Kontakt zu A. Se. auf und erkundigte sich, ob diese etwas benötige. Die angebotene Hilfe nahm Frau Se. jedoch nicht in Anspruch. Mit Schreiben vom 13.12.99 kündigte Ba. die Krankenversicherung des Bi. bei der Innungskrankenkasse Hamburg. Mit Schreiben vom 15.12.99 kündigle Ba. mit sofortiger Wirkung und unter dem Namen „M. El A.", also dem Namen At.s, dessen Abonnement für die Zeitschrift „Stadt bau weit", die dieser seit dem 1.5.94 von der Studenten-Presse Pressevertriebs GmbH bezogen hatte .

At., Al., J. und Bi. kehrten Anfang 2000 nach Hamburg zurück, und zwar Al. Anfang Januar, J. Ende Januar, At. Ende Februar und Bi. wohl erst im März 2000. Es. verblieb zunächst in Afghanistan. Alle fünf waren - wie geplant - in einem Ausbildungslager Bin Ladens gewesen. In welcher Form, mit welchen konkreten Inhalten und mit welchen Gesprächspartnern sie dort über ihr Attentatsvorhaben gesprochen hatten, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass ihnen die erforderliche finanzielle und personelle Hilfe zugesagt worden war. At., Al., J. und Bi. wollten jetzt den erforderlichen Flugunterricht nehmen. Dies sollte in den USA geschehen, da sie dort am besten mit den Verhältnissen vertraut würden, mit denen sie auch bei den geplanten Entführungen zurechtkommen mussten. Um eine dafür erforderliche Einreise in die USA so unauffällig wie möglich zu gestalten, hatten sie verabredet, dass jeder sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen sollte, damit die Behörden der USA bei einer Einreise nicht die vorherigen Reisebewegungen, insbesondere nicht Aufenthaltsvermerke pakistanischer Behörden, anhand entsprechender Passeintragungen erkennen und somit mißtrauisch würden.

Al. reiste von Afghanistan zunächst in seine Heimat, die Vereinigten Arabischen Emirate, und ließ sich dort am 2.1.00 einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein alter Pass noch bis zum 8.4.02 gültig war. Außerdem beantragte er beim US-Konsulat in Dubai ein Visum für die Einreise in die USA. Al. kehrte am 5.1.00 nach Hamburg zurück. Am 18.1.00 erhielt er das Einreisevisum für die USA. J. erklärte am 9.2.00 gegenüber dem Einwohnermeldeamt in Hamburg wahrheitswidrig, er habe seinen Pass verloren. Dieser Pass war noch bis zum 28.9.00 gültig gewesen. Ein neuer Pass wurde ihm im März 2000 durch die libanesische Botschaft ausgestellt. J. erklärte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Afghanistan gegenüber seiner Verlobten Se., er wolle nicht mehr studieren, sondern sich zum Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden lassen. J. bemühte sich sofort um einen geeigneten Ausbildungsplatz. Am 26.3.00 schloss er einen Vertrag mit dem in den USA ansässigen „Florida Flight Training Center“ mit dem Ziel, die Privatflugzeugführer- und Berufspilotenlizenz zu erhalten. At. schrieb im März 2000 per e-mail 31 verschiedene Flugschulen in den USA an. Er teilte mit, eine kleine Gruppe von zwei bis drei aus unterschiedlichen arabischen Ländern stammenden Männern ohne fliegerische Vorbildung, die in Deutschland studierten - gemeint waren jedenfalls er und Al. -, sei an einer Flugausbildung in den USA interessiert, und bat um Informationen über Kosten, Unterbringung, Visamodalitäten und Finanzierung. At. erhielt am 8.5.00 vom ägyptischen Konsulat in Hamburg einen neuen Reisepass, obwohl sein bisheriger Pass noch fünf Jahre gültig gewesen war. Unmittelbar danach, nämlich am 18.5.00, ließ At. sich ein Einreisevisum für die USA ausstellen und reiste am 3.6.00 in die USA ein. Al. war bereits wenige Tage zuvor, nämlich am 29.5.00 über Belgien in die USA eingereist. J. hatte sich am 20.5.00 ein Visum für die Einreise in die USA ausstellen lassen und reiste am 27.6.00 in die USA ein. Bereits am 17.5.00 halte Bi. ein Visum für die Einreise in die USA beantragt. Dieser Antrag und mehrere Folgeanträge wurden abgelehnt, so dass Bi. nicht legal in die USA einreisen und damit dort auch keine Pilolenausbildung absolvieren konnte.

At., Al., J. und Bi. hatten nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan den Angeklagten und Ba. über ihren Afghanistanaufenthalt und über die oben dargestellte Konkretisierung des Attentatsvorhabens informiert. Entsprechend den bereits geleisteten Beiträgen sollten der Angeklagte und Ba. erforderlichenfalls Angelegenheiten der Abwesenden regeln. Obwohl Al. noch in Hamburg war, sollte der Angeklagte die bereits ausgesprochene Kündigung der Wohnung Wilhelmstraße 30 weiter abwickeln. Al. wollte möglichst nur noch wenig in Erscheinung treten, um etwaigen Fragen nach seinem vorherigen Auslandsaufenthalt zu entgehen und damit das Risiko der Entdeckung und damit des Scheiterns des Vorhabens zu verringern. Der Angeklagte sollte im Sinne dieses Vorhabens weiterhin im Bedarfsfalle von der Vollmacht über das Konto des Al. Gebrauch machen.

Nachdem am 26.1.00 und 23.2.00 Termine zur Besichtigung der Wohnung Al.s mit Maklern in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hatten, räumte der Angeklagte Ende Februar 2000 die Wohnung und die Kellerräume aus. Im Anschluss an die Wohnungsübergabe erhielt er von der Vermieterin das von Al. als Mietkaution gestellte Sparbuch, dessen Guthaben er sich kurz darauf auszahlen ließ und später Al. aushändigte. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses fertigte der Angeklagte am 28.2.00 ein Schreiben an die Firma „Kein Gas". Auch dieses Schreiben sollte den Eindruck erwecken, es sei von Al. verfasst. In der Kopfzeile nannte der Angeklagte „M. S., c/o S. Ba.“ mit dessen Wohnanschrift als Absender. Das Schreiben endete zwar mit „M. S.“ in Schreibmaschinenschrift, der Angeklagte unterschrieb es jedoch mit seinem Namen in arabischer Schrift. Inhaltlich wurde der Empfängerin wahrheitswidrig mitgeteilt, Al. sei zum 31.12.99 ausgezogen. Am 13.3.00 überwies der Angeklagte, obwohl Al. noch in Hamburg war, neben einem Betrag an die Gaswerke auch den Semesterbeitrag des Al. für das Sommersemester 2000 an die Technische Universität Hamburg-Marburg, wobei er den von der Universität an die Anschrift Marienstraße 54 übersandten Vordruck benutzte. Diese Zahlung sollte Al., der noch nicht exmatrikuliert war, die Stellung als Student sichern und damit seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass Al. weiterhin Stipendiatszahlungen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten erhielt und somit sein Konto auch künftig genügende Deckung aufwies, so dass der Angeklagte im Bedarfsfall Gelder für Al.s Flugausbildung und Lebensunterhalt in den USA abheben konnte. Die Zahlung des Semesterbeitrages diente wie gewollt auch der Verschleierung des späteren Aufenthaltes in den USA.

Spätestens Anfang April 2000. kurz nach seiner Eheschließung, entschloss sich der Angeklagte nach Absprache mit At., Al., Ja. und Bi., trotz der Schwangerschaft seiner Frau in das Ausbildungslager Bin Ladens nach Afghanistan zu reisen, in welchem sich Es. nach wie vor aufhielt. Der Angeklagte sollte und wollte die in dem Ausbildungslager aufhältlichen Verantwortlichen der ,,Al Qaida" über den Fortgang der in Hamburg getroffenen und noch zu treffenden Vorbereitungen informieren, so darüber, dass Al. bereits eb Einreisevisum erhalten hatte, dass At. und J. ein solches Visum beantragt hatten, dass J. bereits einen Pilotenausbildungsvertrag abgeschlossen und dass At. für sich und Al. die insoweit erforderlichen Erkundigungen eingeholt hatte. Diese Information hatte das Ziel, die Verantwortlichen der „Al Qaida" zu bewegen, die zugesagte Finanzierung zu realisieren. Aus Gründen der Konspiration sollten die Informationen nicht durch Dritte oder telefonisch überbracht werden.

Am 5.4.00 erteilte der Angeklagte Ba. eine Generalvollmacht, damit dieser in seiner Abwesenheit persönliche Angelegenheiten des Angeklagten regeln könne. Seine Ehefrau brachte er zu seinen Eltern nach Marokko. Ihr und den Eltern erklärte er wahrheitswidrig, er wolle nach Pakistan reisen, um sich Moscheen anzuschauen. Am 22.5.00 flog der Angeklagte von Hamburg über Istanbul nach Karachi und begab sich von dort aus nach Afghanistan zunächst in ein Gästehaus der „AJ Qaida" und dann in das Lager Bin Ladens in der Nähe von Khandahar, in welchem sich nach wie vor Es. aufhielt. Der Angeklagte informierte dort Verantwortliche der „AI Qaida" über die genannten Fortschritte in Hamburg. Er reiste nicht sofort nach Hamburg zurück. Wie die anderen Lagerbewohner auch musste der Angeklagte zu Beginn seines Aufenthaltes seinen Pass bei den Lagerverantwortlichen abgeben und sich während des Aufenthaltes eines Decknamens bedienen. Der Angeklagte wurde theoretisch und praktisch im Umgang mit einer Maschinenpistole - einer „Kalaschnikow“ - ausgebildet. Am 1.8.00 reiste der Angeklagte nach Hamburg zurück. Seiner Frau und seiner Familie erzählte er nicht, dass er in Afghanistan gewesen war. Mitte August 2000 traf auch Es. wieder in Hamburg ein. Auch Es. verschleierte seinen Aufenthalt in Afghanistan. Einem seiner besten Freunde, Y. B., erklärte er in Bezug auf jenen Zeitraum wahrheitswidrig, er habe sich in Süddeutschland aufgehalten. Da Bi.s erster Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums für die USA am 18.7.00 abgelehnt worden war. kamen die Beteiligten überein, dass Es. Sich anstelle von Bi. zum Piloten ausbilden lassen sollte, um neben At., Al. und J. ein viertes Flugzeug entführen und zum Absturz bringen zu können, falls Bi.s andauernde Bemühungen um ein Einreisevisum ohne Erfolg bleiben sollten. Entsprechend den Vorgehensweisen seiner Freunde ließ sich Es. am 24.10.00 durch die marokkanische Botschaft in Berlin einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein bisheriger Pass noch bis zum 21.8.01 gültig war. Nachdem Bi.s weitere Bemühungen um die Erlangung eines Einreisevisums für die USA endgültig gescheitert zu sein schienen, beantragte Es. im Dezember 2000 und Januar 2001 seinerseits ein solches Visum, welches allerdings ebenfalls nicht erteilt wurde. Damit war auch Es. als potentieller Pilot ausgeschieden.

At., Al. und J. hatten zwischenzeitlich ihre Pilotenausbildungen in den USA begonnen. At. und Al. absolvierten den Großteil ihres Flugunterrichts an der Ostküste gemeinsam. Sie begannen am 6.7.00 ihre Flugausbildung bei der Flugschule „Huffman Aviation" in Venice/Florida. Am 18.9.00 erhielt At. die Privatpilotenlizenz der Federal Aviation Administration (FAA), Im September 2000 wechselten At. und Al. für drei Wochen zum „Jones Aviation Flying Service" in Sarasota/Florida, kehrten anschließend aber wieder zur Flugschule „Huffman Aviation" zurück. Dort erwarb Al. am 20.11.00 den Privatpilotenschein. Am 19.12.00 legten beide die Prüfung der Federal Aviation Administration (FAA) zum Berufspiloten ab. Zwei Tage später erhielten sie ihre Berufspilotenlizenzen. Nach einem gemeinsamen Training an einem Boeing 727-Flugsimulator im Simulations-Center in Opa Locka/Florida am 29. und 30.12.00, in welchem sie in erster Linie das Fliegen von Schleifen und Wendemanövern, nicht aber das Landen trainierten, unternahm Al. im Januar 2001 mehrere Alleinflüge bei „Huffman Aviation". Ende Januar 2001 absolvierten At. und Al. gemeinsam weitere Übungsflüge bei der „Advanced Aviation Flight Training School" auf dem Flughafen Gwinnett in Lawrenceville/Georgia. Ebenfalls in Venice und zur selben Zeit lernte J. das Fliegen. Er nahm vom 27.6.00 bis zum 13.1.0] Unterricht, zunächst im „Florida Flight Training Center". Nach der Ausbildung zum Privatpiloten begann er mit der Instrumentenflugausbildung, die er mit dem Erwerb der FAA Private Pilot Certification mit sogenanntem Instrument Rating abschloss. Er äußerte gegenüber dem Mitinhaber der Flugschule die Absicht, eine Berechtigung für das Fliegen von Verkehrsflugzeugen zu erhalten. Vom 15.12.00 bis zum 8.1.01 nahm er Flugunterricht am „Aeroservice Aviation Center'" in Virginia Gardens/Florida.

At. und Al. hatten bei der Sun Trust Bank in Orlando/Florida ein gemeinsames Konto eröffnet, auf welches die für die Pilotenausbildung und den Lebensunterhalt erforderlichen Geldbeträge eingehen sollten und dann auch eingingen. Nach und nach wurden etwas mehr als 100.000,- US-Dollar aus den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen, etwas mehr als 30.000,- US-Dollar in bar eingezahlt und umgerechnet etwas mehr als 10.000,- US-Dollar mittels Transferschecks übermittelt. Die Übermittlung der umgerechnet etwas mehr als 10,000,- US-Dollar mittels Transferschecks erfolgte durch Bi.. Einer dieser letztgenannten Geldtransfers, nämlich eine Überweisung von DM 10.000,-durch Bi. am 25.9.00 über die Reisebank am Hamburger Hauptbahnhof, war unter anderem dadurch möglich 'geworden, dass der Angeklagte am 4.9.00 DM 5.000,- vom Konto Al.s abgehoben und auf ein Konto des Bi. überwiesen hatte. Dem war vorausgegangen, dass Bi., der sich vom 19.8.00 - 21.9.00 im Jemen aufgehalten hatte, den Angeklagten einige Tage vor dem 4.9.00 per Fax aufgefordert hatte, DM 5.000,-, die Al. haben wolle, von Al.s Konto auf sein - Bi.s - Konto zu überweisen. Al. hatte nämlich Ende August 2000 festgestellt, dass das regelmäßig deutlich besser bestückte Konto bei der Sun Trust Bank nur noch ein Guthaben in Höhe von knapp 2.000 US-Dollar aufwies.

Der Angeklagte wusste, dass die von ihm überwiesenen 5.000,- DM mit zur Finanzierung der Pilotenausbildung des Al. oder zur Bezahlung der sonstigen Kosten Al.s während seines USA-Aufenthaltes und damit der Vorbereitung des Attentatsvorhabens dienen sollten. Im Januar 2001 suchte ein Bruder Al.s den Angeklagten in Hamburg auf und berichtete, dass er Ma. suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der Bruder Al.s wusste oder vermutete, dass der Angeklagte eine Vollmacht über das Konto des Ma. Al. hatte. Der Angeklagte erklärte sinngemäß, er wisse nicht, wo sich Ma. aufhalte, weil er dessen Aufenthall in den USA verschweigen und das Vorhaben nicht gefährden wollte. Im Januar und Februar 2001 gab Es. in Vorbereitung auf seine damals noch geplante Abreise in die USA gegenüber Krankenkasse, Finanzamt und Universität als Anschrift nach Absprache mit dem Angeklagten dessen Adresse in der Goeschenstrasse an, um so seine Reisepläne zu verschleiern.

Weitere Aktivitäten im Rahmen der verabredeten arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der Attentate entwickelte der Angeklagte nicht, da solche nicht erforderlich waren.

Spätestens nachdem sich herausgestellt hatte, dass nicht nur Bi., sondern auch Es. als Pilot für ein viertes Flugzeug nicht zur Verfügung standen, wurde in Abstimmung mit jedenfalls At., Al. und J. der Entschluss gefasst, einen vierten Piloten zu gewinnen, in das Vorhaben einzuweihen und in die Gruppe zu integrieren. Dies gelang dann auch. Auf welche Weise dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In Abstimmung mit At., Al. , J. und dem vierten Piloten, bei welchem es sich wahrscheinlich um den saudiarabischen Staatsangehörigen Ha. handelte, wurden in der Folgezeit die jeweiligen Mannschaften zusammengestellt, die unter Führung At.s, Al.s, Ja.s und des vierten Piloten je ein Verkehrsflugzeug entfuhren und in einem symbolträchtigen Ziel oder auf einem solchen zum Absturz bringen und dabei viele Menschen töten sollten. Auf welche konkrete Weise diese Mittäter dann gewonnen wurden, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass dies durch Vermittlung der „Al Qaida" geschah.

At., Al. und J. hielten weiter den Kontakt zu Bi. und über diesen auch zum Angeklagten, um das Vorhaben weiter zu koordinieren, wobei Treffen in Hamburg aus Gründen der Konspiration vermieden wurden. At. traf sich mit Bi. am 6.1.01 in Berlin und am 16.7.01 in Tarragona/Spanien. Ja. besuchte noch mehrfach - zuletzt Ende Juli 2001 - seine Verlobte Se. in Bochum und telefonierte von dort aus häufig mit Bi.. Auf seine Verlobte wirkte J. dahingehend ein, niemandem zu sagen, dass er sich in den USA aufhielt. Bi. traf nun Vorbereitungen für ein Verlassen Deutschlands, indem er Ba. beauftragte, sein Vertragsverhältnis mit seiner Krankenkasse abzuwickeln. Mit Schreiben vom 2.5.01 übersandte Ba. demzufolge der Innungskrankenkasse eine Bescheinigung der Universität Hamburg über dessen Exmatrikulation seit Juni 1999 und bat um Rückerstattung der eingezogenen Beiträge aufsein Konto bei der Hamburger Sparkasse. Am 25.6.01 setzte er sich mit der Innungskrankenkasse telefonisch in Verbindung, wies auf die Rückkehr seines Freundes in die Heimat hin und bat, zukünftig keine Beiträge vom Konto des Bi. abzubuchen.

Spätestens am 22.8.01 stand fest, wann genau - nämlich am l1. September 2001 - die Anschläge durchgeführt werden sollten. Es., Ba. und der Angeklagte wurden - aller Wahrscheinlichkeit nach durch Bi. - entsprechend informiert. Bi., Es. und Ba. beschlossen zu fliehen, der Angeklagte entschied sich auch mit Rücksicht auf seine kleine Tochter und seine hochschwangere Frau, zu bleiben und das für gering gehaltene Risiko einer Entdeckung und Verhaftung einzugehen. Es. buchte am 22.8.01 einen Flug von Hamburg nach Karachi und traf am 31.8.01 in Karachi ein. Von dort begab er sich in ein Ausbildungslager Bin Ladens, trug dort eine Uniform und wohnte im Haus der Führungsgruppe. Ba. flog am 3.9.01 nach Karachi, nachdem er am 30.8.0] dem Stiefvater seiner Ehefrau eine Generalvollmacht für die Wahrnehmung all seiner Angelegenheiten erteilt hatte. Ba. begab sich verabredetermaßen in das Lager, in welchem sich Es. bereits aufhielt. Bi. verließ Deutschland am 5.9.01 und hielt sich später in Pakistan auf. Am 26.8.01 hatten At., Al., J. und deren Mittäter begonnen, Tickets für bestimmte Flüge am 11. September 200] zu kaufen. In der Zeit vom 6.9.01 bis 10.9.01 überwiesen At., Al., J. und deren Mittäter etwa 25.000,- US-Dollar, die für die Vorbereitungen der Anschläge nicht verbraucht worden waren, auf verschiedene Konten, vornehmlich auf ein Konto in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Am Vormittag des 11. September 2001 realisierten At., Al. und J. unter Mitwirkung von Ha. und weiteren fünfzehn Mittätern ihr lange geplantes und sorgfaltig vorbereitetes konzertiertes Vorhaben. Sie brachten vier in Boston, Washington und Newark gestartete Flugzeuge kurz nach dem Start - und daher, wie von den Entführern beabsichtigt, vollgetankt mit Kerosin - in ihre Gewalt. Ihren Plan, die Maschinen in Gebäude zu lenken, die nach ihrer Auffassung die Welt- und Wirtschaftsmacht USA repräsentierten, hatten sie auch hinsichtlich der einzelnen Gebäude zuvor konkretisiert. In drei Fällen setzten sie ihr Vorhaben in die Tat um, indem sie jeweils eine entführte Maschine gezielt in den Nord- und Südturm des World Trade Centers in New York und in das Gebäude des Verteidigungsministeriums in Alexandria/Virginia, das sogenannte Pentagon, flogen. Die vierte Maschine kam in Stony Creek Township/Pennsylvania vor Erreichen des nicht bekannten, vermutlich am Regierungssitz in Washington D.C. gelegenen Anschlagsobjekts zum Absturz.

Die Boeing 767 der Fluggesellschaft American Airlines, Flug Nummer 11. startete gegen 7.59 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Wenige Minuten nach dem Start brachten At. und die saudi-arabischen Staatsangehörigen Abdul O., Su., Sh. und W. Sh. die mit Messern bewaffnet waren, das Flugzeug in ihre Gewalt. Sie stachen zwei Flugbegleiter und einen Passagier nieder und überwältigten die Piloten. Anschließend übernahm At., der als einziger dieser Entführergruppe eine Flugausbildung absolviert hatte, das Steuer, änderte um 8.13 Uhr den Kurs und flog um 8.45 Uhr in den Nordturm des World Trade Center in New York, der infolge dieses Zusammenstoßes gegen 10.25 Uhr einstürzte. Die Boeing 767 der United Airlines, Flug Nummer 175, startete gegen 7.58 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Kurz nach dem Start entführte eine funfköpfige Gruppe, bestehend aus dem Piloten Al. sowie Ah., A.Alg., H. Alg., und Al., das Flugzeug. Al. flog die Maschine um 9.05 Uhr in den Südturm des World Trade Center, der daraufhin um 9.55 Uhr zusammenstürzte.

Die um 8.20 Uhr vom Dulles International Airport in Washington/Virginia nach Los Angeles gestartete Boeing 757 der American Airlines, Flug Nummer 77, wurde gegen 8.54 Uhr von den saudi-arabischen Staatsangehörigen Mi., Haz., Ha., S. Haz. und M. Mo. entfuhrt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Maschine von Ha. geflogen. Nach einer 180-Grad-Wende in der Nähe von Portsmouth/Ohio kehrte sie nach Washington zurück und wurde um 9.39 Uhr auf dem Südteil des „Pentagon" in Alexandria/Virginia zum Absturz gebracht. Gegen 9.28 Uhr brachte eine vierte Entfçhrergruppe die Boeing 757 der United Airlines auf ihrem Flug Nummer 93 vom Newark International Airport/New Jersey, wo sie um 8.42 Uhr mit Reiseziel San Francisco gestartet war, unter ihre Kontrolle. Ihr gehörten Ja. als Pilot sowie die saudi-arabischen Staatsangehörigen S. Al., Haz. und Aln. an. Mit Messern bewaffnet und unter der Drohung, sie seien im Besitz einer Bombe, trieben sie die Passagiere in den hinteren Teil der Maschine und schalteten den Piloten und Copiloten im Cockpit aus. Anschließend brachte Ja. die Maschine auf Ostkurs. Als einige Passagiere gegen 9.47 Uhr Ortszeit versuchten, die Entführer zu überwältigen, riet einer der Entführer dem Piloten Ja., das Flugzeug zum Absturz zu bringen, um die Gegenwehr der Passagiere zu beenden. Um 10.03 Uhr schlug das Flugzeug in Stony Creek Township auf den Boden auf. Es ist davon auszugehen, dass durch das Eingreifen der Passagiere verhindert wurde, dass auch dieses Flugzeug in ein symbolträchtiges Gebäude gelenkt wurde, und dass dadurch einer Vielzahl von Menschen das Leben gerettet wurde.

Bei diesen Terrorakten kamen alle 246 Insassen der Flugzeuge - die Entführer nicht mitgerechnet -, mindestens 120 Mitarbeiter des „Pentagon" und mindestens 2.700 Personen im World Trade Center ums Leben. Die Opfer waren in keiner Weise vorgewarnt und rechneten daher nicht mit einem Anschlag. Einige der Opfer aus dem World Trade Center und dem „Pentagon" verbrannten unter qualvollen Schmerzen, einige der Opfer aus dem World Trade Center erstickten oder sprangen, den Verbrennungs- oder Erstickungstod vor Augen, als vermeintlich weniger qualvolle Alternative aus großer Höhe in den sicheren Tod. Außerdem wurde eine unbekannte Vielzahl von Menschen schwer verletzt, darunter auch die Nebenkläger D., L. und C., die sich zum Zeitpunkt des Anschlages im World Trade Center befanden, sowie die Nebenkläger J. H. und K. S., die sich im oder am „Pentagon" aufhielten, als die Boeing 757 der American Airlines. Flug Nummer 77, dort einschlug. Der Aufenthalt Es.s und Ba.s ist nicht bekannt, Bi. wurde im September 2002 festgenommen und befindet sich im Gewahrsam von Behörden der USA. Ob Bi. Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht hat, konnte nicht geklärt werden.

A.

a.) Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt.

Er hat erklärt, er habe At.. Al., Bi., Ja., Ba. und Es. in Hamburg kennengelernt und sich mit ihnen auch aufgrund gemeinsamer Zugehörigkeit zur islamischen Religion und gemeinsamer kritischer Haltung gegenüber den USA, Israel und dem Judentum als solchem angefreundet. Das „Testament" des At. habe er 1996 als Zeuge unterschrieben. Er hat weiter angegeben, er, At., Al., Bi., Ja., Ba. und Es. seien sich schon 1998 einig gewesen, dass man für seinen Glauben und seine politischen Überzeugungen einstehen müsse, dies sei in vielen auch langwierigen Diskussionen entsprechend erörtert worden. Die Diskussionen hätten ab Ende 1998 in einer von At., Bi. und Bg. angemieteten Wohnung in der Marienstraße stattgefunden. Dabei habe At., der eine Respektsperson gewesen sei, erklärt, es müsse auch Gewalt angewendet werden, um den Palästinakonflikt zu lösen, auch wolle er, At., nach Tschetschenien gehen, um die dort kämpfenden Muslime zu unterstützen. At. habe die Auffassung vertreten, die Juden würden die Weltherrschaft anstreben. Auch er - der Angeklagte - sei in Bezug auf Palästina, Tschetschenien und Bosnien schon 1998 der Auffassung gewesen, dass derjenige, der wie seine dort lebenden Glaubensbrüder angegriffen werde, sich verteidigen dürfe. Soldaten, die für ihren Glauben stürben, seien Märtyrer. At., Al., Bi. und J. hätten Ende 1999 für einige Monate Europa verlassen und er hätte dann erfahren, dass sie sich in dieser Zeit auch in Afghanistan aufgehalten hätten. Al. habe ihn vor Antritt seiner ihn -Al. - schließlich nach Afghanistan führenden Reise gebeten, in seiner Abwesenheit seine persönlichen Dinge zu regeln, ohne seine Abwesenheit publik werden zu lassen. Dementsprechend habe er kurz nach Abreise Al.s dessen Wohnung in der Wilhelmstraße gekündigt, die Wohnungsübergabe gestaltet und sich von der Vermieterin ein Sparbuch mit der Mietkaution in Höhe von 2.000,-DM übergeben lassen. Diese 2.000,- DM habe er sich dann auszahlen lassen und später, im März 2000, Al. in Hamburg zurückgegeben. Auch habe er einen Vertrag gekündigt, den Al. mit einem Mobilfunkunternehmen geschlossen gehabt habe. Er habe in den Schreiben, der Bitte des Al. entsprechend, die Abwesenheit des Al. zu verschleiern versucht. Unter Vorlage einer ihm von Al. im Juli 1998 erteilten notariellen Generalvollmacht habe er sich am 23.11.99 eine Vollmacht für das Konto Al.s bei der Dresdner Bank beschafft und bis in das Frühjahr 2000 hinein aus dem Mietvertrag des Al. betreffend die Wohnung in der Wilhelmstraße resultierende Geldforderungen wie Miete und Gas beglichen. Auch habe er, ebenfalls mittels der Kontovollmacht, den Semesterbeitrag für Al. für das Sommersemester 2000 überwiesen. Al. habe in der Folgezeit weder die Generalvollmacht, noch die Kontovollmacht widerrufen. Er habe in dieser Zeit, in der auch J. sich in Afghanistan aufgehalten habe, auf Anregung Bi.s telefonischen Kontakt zu der ihm unbekannten Frau des Ja., einer in Bochum lebenden, nicht arabisch sprechenden Türkin, aufgenommen und dieser seine Hilfe angeboten. Er sei im Sommer 2000, nachdem er Ba. eine Vollmacht zur Regelung seiner Angelegenheiten in Hamburg erteilt gehabt und seine schwangere Frau zu seinen Eltern nach Marokko gebracht habe, in Unterbrechung einer Prüfung nach Afghanistan in ein Ausbildungslager Bin Ladens gereist und habe eine Schießausbildung unter anderem an einer „Kalaschnikow" erfahren. Über Bin Laden sei ihm bekannt gewesen, dass er die Auseinandersetzung mit den USA suche. In jenem Lager habe er auch Es. getroffen, der schon seit Anfang 2000 in Afghanistan gewesen sei. Zu Beginn der - kostenfreien - Ausbildung, zu der auch religiöse Unterweisungen gehört hätten, hätten er und alle anderen Auszubildenden ihre Pässe abgeben und sich einen Decknamen aussuchen müssen, welcher dann ausschließlich verwandt worden sei. Wie At., Al., J. und Bi. sei auch er vor Antritt der Reise und auch nach Reiserückkehr darauf bedacht gewesen, den Aufenthalt in Afghanistan geheim zu halten, um nicht in den Verdacht einer Verbindung zu Bin Laden zu geraten. Er habe nicht einmal seine Ehefrau und seine Eltern in Kenntnis gesetzt, sondern diesen lediglich erklärt, er wolle aus religiösen Gründen nach Pakistan reisen. Einige Tage vor dem 4.9.00 habe er dann ein Fax von Bi., der sich im .lernen aufgehalten habe, bekommen mit der Aufforderung, 5.000,- DM vom Konto des Al. auf ein Konto des Bi. zu überweisen mit dem Hinweis. Al. habe dringend darum gebeten, er - Bi. - solle und werde den Betrag an Al. weiterleiten. Er habe dann am 4.9.00 den geforderten Betrag vom Konto Al.s auf das Konto des Bi. bei der Citibank in Hamburg überwiesen. Im Januar 2001 habe ihn ein Bruder Al.s in Hamburg aufgesucht und berichtet, dass er Ma. suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der Bruder Al.s habe gewusst oder vermutet, dass er eine Vollmacht über das Konto des Ma. Al. besaß, er habe sich nämlich nach dem Kontostand erkundigt. Er. der Angeklagte, habe sinngemäß erklärt, er wisse nicht, wo sich Ma. aufhalte.

Anfang 2001 habe Es. sich seiner - des Angeklagten - Anschrift in der Goeschenstrasse bedient.

Insoweit beruhen die Feststellungen auf den vorstehend wiedergegebenen Angaben des Angeklagten. Diese Angaben sind glaubhaft, weil sie in einer Vielzahl von Details durch andere Beweismittel bestätigt worden sind und sich im Übrigen zu ihnen in der Beweisaufnahme keine Widersprüche ergeben haben. So sind die vorstehenden Angaben des Angeklagten über die Zusammensetzung des Freundeskreises, Dauer, Intensität und Inhalte der in jenem Kreis geführten Diskussionen und über die hervorgehobene Stellung At.s von dem Zeugen Ni., der seiner Aussage zu Folge in den Jahren 1997 und 1998 engen und im Jahre 1999 noch losen Kontakt zu der beschriebenen Gruppe um At. hatte, bestätigt worden. Die Angaben zum Testament des At., zur Generalvollmacht des Al., zur Kontovollmacht, zu den Überweisungen und zur Abwicklung des Mietvertrages decken sich mit den Inhalten der durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten entsprechenden Schriftstücke. Die Angaben zu dem Inhalt des Telefonates mit der Verlobten des J. sind von der damals Angerufenen, der Zeugin Se., bestätigt worden. Die obigen Angaben des Angeklagten zu seiner Afghanistanreise decken sich in Hinblick auf zeitliche und örtliche Gegebenheiten mit den Inhalten verlesener behördlicher Dokumente, Passagierlisten und Passeintragungen. Dass der Angeklagte in einem Lager Bin Ladens war, ist bestätigt worden durch die Aussage des Zeugen Ab., der bekundet hat, den Angeklagten dort gesehen zu haben. Der Zeuge Ab. hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten weiter erklärt, dass auch er an einer „Kalaschnikow" ausgebildet worden sei und dass im Lager darüber gesprochen worden sei, dass Bin Laden etwas gegen die USA unternehmen wolle, wobei der Zeuge Ab. dies dahin konkretisiert hat, dass Bin Laden selbst gesagt habe, es werde ein harter Schlag gegen die USA ausgeführt werden, bei welchem es tausende von Toten geben werde. Der Zeuge Di. hat bestätigt, dass auch er seinen Pass habe abgeben und sich eines Decknamens habe bedienen müssen, als er sich - wenn auch im Jahre 2001 - in einem Ausbildungslager Bin Ladens aufgehalten habe. Die Erklärung des Angeklagten, (auch) er habe seinen Aufenthalt in einem afghanischen Ausbildungslager verschleiert, ist bestätigt worden durch die Aussagen der Zeugen Da., Fa. und Ta., Kommilitonen des Angeklagten, die bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum erklärt, er sei die ganze Zeit in Marokko gewesen.

b.) Der Angeklagte hat aber bestritten, von Attentatsplänen oder Attentatsvorbereitungen Kenntnis gehabt zu haben. Abweichend von obigen Feststellungen hat er Folgendes erklärt: Es habe zu keiner Zeit einen geschlossenen Kreis um At. gegeben, vielmehr hätten viele Personen in wechselnder Zusammensetzung an den Diskussionen über Religion und Politik teilgenommen. Er sei immer der Meinung gewesen, dass - abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung - Gewalt kein Mittel zur Lösung politischer Konflikte sei, und habe sich auch immer so geäußert. Insbesondere habe er nie, auch nicht sinngemäß, gesagt, man müsse bereit sein, für seinen Glauben zu töten, habe die Juden nicht beschuldigt, sie wollten den Islam ausrotten, habe nicht erklärt, New York sei das Zentrum jüdischer Machtausübung, habe den Massenmord an Juden im sogenannten Dritten Reich nicht begrüßt und auch nicht erklärt, sie wollten wieder etwas machen, die Juden würden verbrennen und sie würden auf den Gräbern der Juden tanzen. Die Frage der Durchführung gegen Amerika oder Israel gerichteter Aktionen sei nicht diskutiert worden. Insoweit hätten sie lediglich erörtert, amerikanische Lebensmittel zu boykottieren. In Bezug auf die Aufenthalte in afghanischen Ausbildungslagern hat der Angeklagte angegeben, At., Al., Ja. und Bi. seien seines Wissens in jenen Lagern im Zusammenhang mit geplanten Teilnahmen am Tschetschenienkrieg gewesen, Es. habe ihm im Ausbildungslager in Afghanistan gesagt, er - Es. - habe ursprünglich nach Tschetschenien fahren wollen, um in die dortigen Kämpfe einzugreifen, sei dann aber in Afghanistan geblieben. Er selbst sei nur im Ausbildungslager gewesen, um dem Gebot des Korans zu folgen. Der Koran fordere nämlich von einem Mann, dass dieser das Schießen, das Reiten, das Schwimmen und das Fechten lerne. Er habe jedenfalls das Schießen lernen wollen. Von U S A-Aufenthalten und geplanten oder durchgeführten Pilotenausbildungen seiner Freunde habe er keine Kenntnis gehabt, geschweige denn davon, dass derartige Ausbildungen der Vorbereitung eines Attentates dienen sollten. Er habe seinem damaligen Mitbewohner Li. niemanden als „unseren Piloten" vorgestellt. Die von ihm eingeräumten Hilfeleistungen seien allein von dem Gedanken getragen gewesen, seinen Freunden in aus seiner Sicht unverfänglichen Situationen zu helfen.

B.

Soweit die Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen und soweit der Angeklagte zu in den Feststellungen beschriebenen Tatsachen nichts sagen kann, beruhen sie auf folgenden Erwägungen, wobei zunächst die Grundlage für die Feststellungen zu den Anschlägen, deren Planung und Vorbereitung sowie zu den Haupttätern (a.) und sodann die Grundlage für die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten (b.) dargestellt werden sollen:

a.) Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom 11. September 2001 und deren Folgen beruhen auf der Aussage des Zeugen Wa.. Der Zeuge Wa. hat bekundet, dass er als Beamter des FBI noch am 11. September 2001 federführend mit den Ermittlungen betreffend die in Rede stehenden Anschläge beauftragt worden sei und diese Ermittlungen seitdem mit durchführe. Er habe die relevanten Flugpläne, Passagier listen, Einsatzberichte von Polizei und Feuerwehr sowie Berichte von Verantwortlichen des World Trade Center und des „Pentagon“ ausgewertet. Seine Aussage beruhe auf diesen Auswertungen. Verantwortliche der Fluggesellschaften hätten von Telefonaten zwischen Crewmitgliedern der entführten Maschinen und der betreffenden Fluggesellschaft berichtet, in denen die Entfçhrungen und die Art und Weise ihrer Durchführungen mitgeteilt worden seien. Zum Teil seien diese Telefonate aufgezeichnet worden, das FBI habe sich die Aufzeichnungen angehört. Angehörige von Fluggästen der Boeing 757 der United Airlines - Flug Nr. 93 - hätten von Anrufen der später Getöteten aus der gerade entführten Maschine berichtet, nach denen die Entführung und die Absicht, die Entführer zu überwältigen, in oben dargestellter Weise beschrieben worden seien. Auch insoweit lägen teilweise Aufzeichnungen vor, die durch das FBI ausgewertet worden seien. In dem Wrack dieser Maschine sei ein im Cockpit installiertes Aufzeichnungsgerät sichergestellt worden, die Auswertung der aufgezeichneten Worte und Geräusche habe ergeben, dass im Flugzeug ein Kampf stattgefunden habe und der als Pilot fungierende Entführer aufgefordert worden sei, die Maschine zum Absturz zu bringen. Diese Aussage ist - wie auch die Aussage dieses Zeugen im Übrigen - glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung einen gewissenhaften, gut informierten und kompetenten Eindruck gemacht. Es ist kein Grund erkennbar, der dem Zeugen zu einer bewusst unwahren Aussage hätte Anlass geben können. Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Zeugen zugeflossenen und von diesem mit anderen Hinweisen abgeglichenen Informationen begründen könnten, liegen nicht vor. Angesichts der von dem " Zeugen geschilderten Umstände des Zusammenstürzens der Türme des World Trade Center erscheint die von dem Zeugen genannte Zahl der Opfer plausibel und liegt es auf der Hand, dass eine Vielzahl der Opfer qualvoll erstickte oder verbrannte.

Dass die Nebenkläger D., L., Campbell und H. durch die Anschläge verletzt wurden, ergibt sich aus entsprechenden Berichten der Nebenkläger, die im allseitigen Einverständnis der Verfahrensbeteiligten von den jeweiligen Nebenklägervertretern verlesen worden sind. Dass der Nebenkläger Sh. durch den Anschlag auf das „Pentagon" verletzt wurde, ergibt sich aus verlesenen Arztberichten.

Dass die vier Entführungen und Abstürze Teilakte eines Gesamt Vorhabens waren und damit koordinierte Aktionen darstellten, ergibt sich aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang, der Gleichartigkeit der Entführungsmodalitäten und der teilweisen Identität des Anschlagszieles. Dass die Flugzeuge von den genannten Personen entführt worden sind, ergibt sich aus Folgendem: Nach der Aussage des Zeugen Wa. gelang es einer Flugbegleiterin des Fluges American Airlines Nummer 11, der Flugzentrale die Nummern der Sitzplätze, die die Entführer zuvor gemäß ihren Bordkarten eingenommen hatten, mitzuteilen. Ein Abgleich der Nummern mit der Passagierliste habe dann die Namen der Entführer dieser Maschine ergeben. Ein Quervergleich dieser Namen mit den Namen der Passagiere der anderen drei Maschinen habe ergeben, dass es enge Verbindungen zwischen den Personen gegeben habe, die schließlich als die Entführer aller vier Maschinen angesehen worden seien. Dies gelle insbesondere in Bezug auf At., Al. und Ja., hinsichtlich derer wiederum festgestellt worden sei, dass sie vor den jeweiligen Reisebuchungen Kontakte zu den dann mit ihnen an Bord befindlichen und schließlich als Mitentfçhrer bezeichneten Personen gehabt hätten. Bezüglich der Fluggäste der Boeing 757 der American Airlines Nr. 77 sei festgestellt worden, dass die dann als Entführer bezeichneten fünf Personen zuvor Kontakte zu Usama Bin Laden und insbesondere Kontakte untereinander gehabt hätten. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung des Zeugen Wa. in tatsächlicher Hinsicht, die in Bezug "auf At., Al. und J. durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wird, und zieht aus diesen Tatsachen den eingangs genannten Schluss, da nur in Bezug auf die als Entfçhrer bezeichneten Personen durch das FBI ein Beziehungsgeflecht von der Qualität festgestellt wurde, die erforderlich ist, um eine im Hinblick auf die gewollte und erreichte Gleichzeitigkeit der Entfçhrungen organisatorisch anspruchsvolle Aktion durchführen zu können.

Dass At., Al. und J. als Piloten der von ihnen entführten Maschinen fungierten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Wa., nach der die Ermittlungen ergeben haben, dass nur diese drei aufgrund absolvierter Pilotenausbildungen die erforderlichen Fähigkeiten gehabt haben können, wohingegen die Mitentführer keinerlei Flugausbildungen erfahren hatten. Ohne eine gründliche Flugausbildung lassen sich nach Überzeugung des Senates derart große Flugzeuge mit der erforderlichen Zielgenauigkeit nicht lenken. Nach der Aussage des Zeugen Wa. hatte aus der Gruppe der Entführer der Maschine American Airlines Nr. 77 Ha. die fundierteste Flugausbildung.

In Bezug auf die Pilotenausbildungen von At., Al. und J. wird die Aussage des Zeugen Wa. auch in Bezug auf Zeiten, Orte und Modalitäten bestätigt durch eine Reihe von Beweismitteln, nämlich von verlesenen und teilweise auch in Augenschein genommenen Anmeldeformularen und Zeugnissen der jeweiligen Flugschulen, fn Bezug auf die Pilotenausbildung des J. kommen als Bestätigung hinzu die Aussage der Zeugin Se.. die bekundet hat. ihren damaligen Verlobten J. in Florida während seiner Pilotenausbildung besucht zu haben und mit ihm geflogen zu sein, und die verlesene polizeiliche Aussage des B, der erklärt hat, gemeinsam mit J. eine Pilotenausbildung in Florida absolviert zu haben.

Dass wenigstens At., Al., Ja., Bi. und Es. spätestens Ende 1998 begannen, sich gedanklich auf eine gewaltsame Aktion gegen die USA vorzubereiten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Ni.. Der Zeuge hat bekundet, er habe Anfang 1997 als sechzehnjähriger Schüler in Hamburg zunächst Bi. und dann auch At., Al., Ja., Ba., Es. und den Angeklagten kennengelernt. Er habe mit den genannten Personen viel Zeit verbracht, weil er sich mit ihnen intensiv über den Islam, für den er sich sehr interessiert habe, habe unterhalten können. Unter dem Einfluss der genannten Personen sei er vorübergehend sehr religiös geworden und habe sich in seinem Verhalten stark verändert. At. sei die führende Person in dieser Gruppe gewesen aufgrund seiner Intelligenz, Beherrschtheit, Überzeugungskraft, Deutschkenntnisse und Festigkeit in Glaubens fragen. At. sei stark antijüdisch und anti amerikanisch eingestellt gewesen. At. habe wiederholt erklärt, das „Weltjudentum" sei der Feind Nr. l, die USA seien ebenso zu bekämpfen, weil sie die Juden unterstützten, Clinton und Albright seien die Inkarnation des Bösen. Anfang 1999 habe Bi. in der genannten Runde geäußert, es müsse etwas gegen die USA unternommen werden. Einer der Diskussionsteilnehmer habe sinngemäß erwidert, dass man gegen die USA nichts unternehmen könne. At. habe daraufhin gesagt, es gebe Wege, gegen die USA anzugehen, die USA seien schließlich keine Allmacht. Es habe in der Gruppe keine Kontroversen gegeben, alle seien in ihren gemeinsamen politischen und religiösen Ansichten „ziemlich stur" gewesen. Bis zum Frühjahr 1999 sei mit ihm nach seinem Eindruck offen gesprochen worden. Da er die arabische Sprache nicht beherrsche, hätten die Anderen in seiner Gegenwart sich untereinander und mit ihm in deutscher Sprache unterhalten. Dann habe es aber Differenzen zwischen ihm und At. in religiösen Fragen gegeben. Er habe die Gebote des Koran nicht mehr vollumfänglich befolgen wollen und sich kritisch über einige dieser Regeln geäußert. At. habe darauf verärgert reagiert. Die religiösen Verhaltensweisen und politischen Äußerungen von At., Al., Bi., J. und Es. seien immer radikaler geworden. Sie hätten unter anderem erklärt, das richtige Glück könne man nur im Paradies erfahren. Die Gruppe um At. habe damals einen sektenähnlichen Charakter bekommen, er habe das Gefühl gehabt, als würden sich die Gruppenmitglieder wechselseitig kontrollieren. Es sei zu einer Distanzierung zwischen ihm einerseits und At., Al., Ja., Bi., Es., Ba. und dem Angeklagten andererseits gekommen. Bald darauf hätten sie ihn - bis auf den Austausch von Belanglosigkeiten - aus ihren Gesprächen ausgeschlossen, indem sie sich in seiner Anwesenheit zunehmend in arabischer Sprache unterhalten und demonstrativ die Köpfe zusammengesteckt hätten. Er habe dann noch bis November 1999 sporadisch Kontakt zu Bi. gehabt, der versucht habe, ihn wieder für die Gruppe zu gewinnen, danach sei der Kontakt im Wesentlichen abgebrochen.

Die Aussage des Zeugen Ni. ist glaubhaft. Der Zeuge hat auf den Senat einen intelligenten Eindruck gemacht, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass der Zeuge trotz seines jugendlichen Alters Einzelheiten eines Geschehens erfassen, sich merken und adäquat wiedergeben kann. Ni. hat den Sachverhalt detailliert und schlüssig geschildert und sich von sich aus bemüht, zwischen tatsächlich Erlebtem und etwaigen Rückschlüssen zu differenzieren. Ni. hat unumwunden deutlich gemacht, wenn er in zeitlicher Hinsicht unsicher war. Er hat plastisch und nachvollziehbar die Entstehung seiner Freundschaft zu den jungen Arabern um At. und auch die Entwicklung geschildert, die zur Beendigung dieser Freundschaft geführt hat. Die Aussage des Zeugen Ni. wird - zusätzlich zu den oben genannten Übereinstimmungen mit der Einlassung des Angeklagten - zudem in vielen Punkten durch andere Beweismittel bestätigt. So hat der Zeuge Mag. bekundet, er habe als Mitbewohner des Angeklagten in der Schüttstraße auch At. kennengelernt. At. habe in religiösen Fragen alle überzeugen wollen und keine abweichenden Meinungen akzeptiert. At. habe erklärt, die Juden seien seine Feinde, die Israelis müssten aus Palästina vertrieben werden, es sei die Pflicht jedes Muslimen, für seinen Glauben zu kämpfen. Dies gelte - so At. - auch für ihn, Mag. Als er – Mag. - erwidert habe, dass er nicht bereit sei, für seinen Glauben zu kämpfen, habe At. nichts mehr von ihm wissen wollen. Der Zeuge Dab, hat bekundet, er habe als Mitstudent im Wintersemester 1995/1996 den Angeklagten und über diesen dann später, im Sommer 1998, Ba. kennengelernt. Ba. habe etwa 1998 oder 1999 geäußert. er - Ba. - sei bereit, für seinen Glauben die „Ungläubigen" zu töten. Da. sei kein Sohn Gottes, da er kein Muslim, sondern Christ sei. Der Zeuge Bo. hat bekundet, er habe Ende 1997 Es. als Mitstudenten kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Es. habe sich im Frühjahr 1999 stark verändert. Es. sei „stark religiös" geworden und habe ihn – Bo. - aufgefordert, sich von seiner deutschen Frau scheiden zu lassen, falls diese nicht zum Islam konvertiere. Sogar die Eltern des Es. hätten ihn, Bo., angerufen und gebeten, auf Es. in religiöser Hinsicht mäßigend einzuwirken. Die Zeugin Se. hat bekundet, ihr Verlobter J. habe ab 1999 extreme religiöse und antiwestliche Ansichten vertreten.

Die genannten Äußerungen von Bi. und At., dass etwas gegen die USA unternommen werden müsse und könne, zeigen im Lichte der radikalen Einstellung At.s und seiner oben genannten Freunde und der späteren Ereignisse vom 11. September 2001, dass die Gruppe um At. sich Ende 1998 Gedanken über eine gewaltsame Aktion gegen die USA machte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Ni. seinem Eindruck entsprechend aus der Gruppe um At. nach und nach verdrängt und Schließlich ausgeschlossen wurde. Da der Entschluss reifte, den USA einen schweren Schlag zu versetzen, musste nach Auffassung des Senates parallel dazu die Gruppe der Mitwisser klein gehalten werden, um so das Risiko eines Verrates oder versehentlichen Mitteilens des Vorhabens möglichst gering zu halten. Dass zu der Gruppe der Mitwisser nur Personen zählen durften, die als im Sinne des Vorhabens und seiner Initiatoren zuverlässig galten, liegt auf der Hand. Ni. ist nach Überzeugung des Senates schon wegen seines jugendlichen Alters und seiner offenbarten Skepsis in Bezug auf die Notwendigkeit, streng nach den Regeln des Koran zu leben, als nicht hinreichend zuverlässig eingestuft worden, so dass es erforderlich war, ihn aus der Gruppe auszuschließen. Dass die beteiligten Personen spätestens im Frühjahr 1999 den Tatentschluss im Sinne obiger Feststellungen fassten, ergibt sich nach Auffassung des Senates daraus, dass Al. sich - wie oben dargestellt - in der Bibliothek des Rechenzentrums gegenüber der Bibliotheksmitabeiterin Du. äußerte.

Dass Al. sich im Frühjahr 1999 so äußerte, beruht auf der Aussage der Zeugin Du. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin, bei der kein Grund erkennbar ist, warum sie Al. oder den Angeklagten bewusst zu Unrecht belasten sollte, und die durch ihr bescheidenes Auftreten den Eindruck vermittelt hat. dass sie sich nicht in den Vordergrund spielen oder wichtig machen wollte, hat den Geschehensablauf plastisch und detailliert geschildert. Sie hat bekundet, Al. vor dem besagten Vorfall, nämlich schon ab 1997, und auch nach dem Vorfall des öfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, fast immer in Begleitung anderer orientalisch aussehender Männer. Häufig sei Al. in Begleitung At.s gewesen. Al. und At. habe sie dann später im Rahmen der Berichterstattung über den 11. September 2001 und auf Fahndungsplakaten eindeutig wiedererkannt. Al. habe sie an seiner ihres Erachtens charakteristischen Kopfform, seiner Haartracht, seiner Haarfarbe, seinen Augen und seiner Statur identifizieren können. Die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Al. hat in Übereinstimmung mit dahingehenden Angaben des Angeklagten ergeben, dass Al. von auffallend kräftiger bis korpulenter Statur war. Hinsichtlich der Barttracht des Al. hat die Zeugin erklärt, manchmal habe er einen „Dreitagebart", eine gewisse Zeit ein „Bärtchen über und unter dem Mund" und manchmal einen längeren Bart getragen. Wie der Bart Al.s im Frühjahr 1999 beschaffen gewesen sei, erinnere sie nicht. Al., At. und deren Begleiter hätten in der Bibliothek fast immer an den beiden Computern gearbeitet und den Internetanschluss genutzt. Mit Ausnahme des genannten Vorfalles seien sie ruhig und unauffällig gewesen. Daher habe sich ihr das in Rede stehende Geschehen besonders eingeprägt, das damit begonnen habe, dass Al., At. und etwa drei weitere Männer sich an einem Nachmittag ungewöhnlich lautstark im Bereich der Computerplätze unterhalten hätten. Al. habe „wie wild" eine Computertastatur betätigt, es sei aus der Gruppe häufiger das Wort „Amerika" zu hören gewesen. Al. sei dann zu ihrem - Frau Du.s - Arbeitsplatz gekommen und habe sich wie dargestellt geäußert. Es sei so aus Al. „herausgebrochen", als habe er die Kontrolle verloren. Sie erinnere sich noch daran, dass Al. im Zusammenhang mit seiner Ankündigung auch das World Trade Center erwähnt habe, wobei sie dies nicht recht habe einordnen können und damals vermutet habe, diese Bemerkung bezöge sich auf einen früheren Anschlag auf das World Trade Center. Besagter Vorfall habe sich im späten Frühjahr 1999 an einem Nachmittag zugetragen, kurz vor Schließung der Bibliothek. Neben ihr habe Jan., ein Bekannter, der sie habe abholen wollen, gestanden. Sie sei der Meinung, dass ihr Bekannter die Äußerungen des Al. hätte mitbekommen müssen. Auf Vorhalt einer Erklärung des Jan. gegenüber der Polizei, er erinnere ein solches Geschehen nicht, hat die Zeugin ausgesagt, dies verstehe sie nicht. Sehr plastisch ist auch die weitere Aussage der Zeugin: Als Al. einige Tage nach dem Vorfall das nächste Mal in der Bibliothek gewesen sei, habe er, als er sie gesehen habe, angefangen, stark zu schwitzen, er sei ungewöhnlich freundlich, fast unterwürfig gewesen, so als sei ihm etwas peinlich. Wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit dem Vorfall sei sie der Meinung, dass ihm der besagte Auftritt unangenehm gewesen sei. Nachdem nach den Anschlägen vom 11. September 2001 Fotos von Al. und At. veröffentlicht worden seien, habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und den Anschlägen vermutet und sich bei der Polizei gemeldet. Ohne von Verfahrensbeteiligten darauf angesprochen worden zu sein hat die Zeugin weiter bekundet, sie habe sich in Vorbereitung auf die polizeiliche Vernehmung tagebuchartige Notizen über ihre Wahrnehmungen betreffend Al., At. und deren Begleiter gemacht. Da der Teil, der nach ihrer Meinung das Kerngeschehen gewesen sei, ihr noch sehr gut in Erinnerung und auch Anlass gewesen sei, sich bei der Polizei zu melden, habe sie sich diese Äußerungen des Al. nicht erst schriftlich in Erinnerung rufen müssen und daher nicht notiert. Vielmehr sei es ihr bei der Fertigung der Notizen darum gegangen, in assoziativer Form sich Klarheit über das Randgeschehen und vermeintliche Nebensächlichkeiten zu verschaffen. Es sei so etwas wie ein „individuelles brain storming“ gewesen. Nach Auffassung des Senates hat die Zeugin damit plausibel erklärt, aus welchem Grund sie die auch ihres Erachtens wichtigen Äußerungen des Al. nicht notiert hat. Die Aussage der Zeugin Du. war auch in Randbereichen plastisch und von Originalität gekennzeichnet. So hat die Zeugin einen Besuch At.s, Ja.s und weiterer, ihr nicht erinnerlicher Männer in der Bibliothek geschildert, der damit geendet habe, dass die Männer, At. voran, in einer Art Karawane die Bibliothek verlassen hätten, wobei Ja.. der als Letzter in der Reihe gewesen sei. ihr in einer Weise zugezwinkert habe, die sie als Zeichen einer gewissen Selbstironie bezüglich der ungewöhnlichen Art des Abmarsches gewertet habe. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Du. steht nicht entgegen, dass der Zeuge Jan. bekundet hat, einen solchen Vorfall nicht zu erinnern. Richtig sei, dass er Frau Du. in der fraglichen Zeit einige Male nachmittags, kurz vor Schließung der Bibliothek dort abgeholt habe. Wie von ihm auch schon nach den Anschlägen gegenüber der Polizei erklärt, habe er keine Erinnerung an ein solches Geschehen. Nur auf den ersten Blick erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge, wenn denn Al. sich in der in Rede stehenden Art und Weise geäußert hat, solches nicht erinnert. Der Zeuge Jan. hat aber von sich aus seine Zeugentauglichkeit stark relativiert. Er hat nämlich erklärt, er nehme nur sehr selektiv wahr, Wahrgenommenes vergesse er unwiederbringlich, wenn das Wahrgenommene für ihn keine Bedeutung gehabt habe. Es sei bei ihm häufig so, als seien Informationen gewissermaßen „gelöscht". Bezogen auf die von der Zeugin Du. bekundeten Äußerungen des Al. hat der Zeuge Jan. erklärt, er erinnere eine derartige Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau Du. nicht und könne eine solche Situation gedanklich nicht reproduzieren. Er könne deshalb auch nicht sagen, ob er derartige Äußerungen überhaupt nicht wahrgenommen oder aber wahrgenommen und vergessen habe. Es sei auch gut möglich, dass für ihn eine Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau Du. ohne Bedeutung gewesen sei und er deshalb auf etwaige Äußerungen in einer solchen Situation nicht geachtet habe. Er habe nämlich damals sein Studium der Bibliothekswissenschaft gerade abgeschlossen gehabt und sei als Nachfolger von Frau Du. als Bibliotheksmitarbeiter vorgesehen gewesen und habe sich daher für die Ausstattung der Bibliothek und die dortigen Arbeilsabläufe besonders interessiert und sich auf diese auch konzentriert. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Du., insbesondere in Bezug auf ihre Bekundung, Al. vor dem besagten Vorfall, vielleicht schon seit 1997 des öfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, steht auch nicht entgegen, dass Al. in der ersten Jahreshälfte 1999 in Bonn wohnte und das dortige Studienkolleg mit genereller Anwesenheitspflicht besuchte. Der Zeuge Ni. hat bekundet, Al. Anfang 1999 häufiger in Hamburg, nämlich in der Wohnung Marienstraße gesehen zu haben, wobei offen geblieben ist, ob Ni. Al. an Werktagen, Wochenenden oder Feiertagen gesehen hat, Diese Aussage Ni. wird jedenfalls zum Teil durch die Aussage der beim Bundeskriminalamt (BKA) tätigen Kriminalbeamtin Wal. bestätigt, nach der am 1.4.99. Gründonnerstag, unter Einatz der EC-Karte des Al. am Bahnhof Hamburg-Marburg eine Fahrkarte gekauft wurde. Soweit Anwesenheiten Al.s in der ersten Hälfte des Jahres 1999 in Bonn festgestellt werden konnten, erfassen diese den Zeitraum nicht lückenlos. Der Zeuge Graff, der schon 1999 Direktor des Studienkollegs in Bonn war, hat bekundet, Al. habe wie alle Studierenden des Kollegs auch 1999 um Ostern herum zwei Wochen Ferien gehabt. Ob Al. diese zwei Wochen in Bonn verbracht habe, könne er nicht sagen. Entsprechendes gelte für zwei unterrichtsfreie Tage in der Karnevalszeit. Er - Graff - habe festgestellt, dass Al. abgesehen von der genannten unterrichtsfreien Zeit drei Fehltage im Mai 1999 gehabt habe und nach dem 24.5.99 nicht mehr erschienen sei. Aus den verlesenen Unterlagen über das Konto des Al. bei der Dresdner Bank in Bonn/Bad Godesberg lässt sich auch in der Kombination mit der Aussage des Zeugen Graff nicht der Schluss ziehen, Al. habe sich nur bis auf seltene Ausnahmen ausschließlich in Bonn aufgehalten. Zwar hat die Auswertung dieser Unterlagen ergeben, dass Al. in der ersten Hälfte des Jahres 1999 Geld nur in Bonn und nicht in Hamburg abgehoben hat, da derartige Abhebungen aber auch in der Woche nicht täglich erfolgten, kann obiger Schluss nicht gezogen werden.

Der Senat schließt aus den oben beschriebenen Umständen der Äußerungen Al.s und aus Al.s späterem, fast unterwürfigem Verhalten gegenüber Frau Du., dass Al. erkannt hatte, mit seinen unvorsichtigen Äußerungen einen Fehler begangen zu haben.

Der Senat ist davon überzeugt, dass Al. mit diesen Äußerungen das bereits beschlossene und dann am 11. September 200] realisierte Vorhaben beschrieben hat. Die Wortwahl - „Ihr werdet noch sehen..." - zeigt eindeutig, dass Al. ein aus damaliger Sicht künftiges, spektakuläres Ereignis beschrieb, ein Ereignis. bei welchem Al. „tausende von Toten" erwartete. Dass die USA massiv getroffen werden sollten, ergibt sich daraus, dass Al. in unmittelbarem Zusammenhang mit den Äußerungen Amerika und dessen damaligen Präsidenten Clinton heftig beschimpfte. Dass als potentielles Ziel das World Trade Center ins Auge gefasst war, zeigt die Erwähnung dieses symbolträchtigen Gebäudes. Diese Prophezeiung deckt sich mit der Realität vom 11. September 2001.

Dass Frau Du. im Frühjahr 1999 die Erwähnung des World Trade Center aus verständlichen Gründen in Verbindung mit einem früheren Anschlag auf dieses Gebäude brachte, steht dem von dem Senat gezogenen Schluss nicht entgegen.

Angesichts der starken Position At.s in der Gruppe und ihres in diese Zeit fallenden Verhallens gegenüber Ni. ist der Senat der Überzeugung, dass Al. schon zum damaligen Zeitpunkt keinen Alleingang, sondern ein Vorhaben der Gruppe thematisierte, zumal Al. unmittelbar vor der Äußerung gegenüber Frau Du. mit At. zusammengesessen hatte. Da schon damals „tausende von Toten" erwartet wurden, hatten die Beteiligten nach Überzeugung des Senates auch schon konkrete Vorstellungen über den modus operandi. Dafür, dass die Gruppe insoweit zunächst andere Vorstellungen hatte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass ein solcher Plan nur unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes realisierbar erschien, liegt auf der Hand. Anderenfalls hätten Abwehrmaßnahmen ergriffen und die Anschlagsziele geräumt werden können, so dass die Absicht, „tausende von Menschen" zu töten, weniger leicht zu realisieren gewesen wäre. Dass in Folge der vorgesehenen Vorgehensweise viele Menschen verbrennen oder ersticken würden, war vorhersehbar und vorhergesehen. Der dem Vorhaben zugrunde liegende Hass auf die Regierung der USA führte nach Überzeugung des Senates dazu, dass die Beteiligten die Anschlagsszenarien gedanklich durchspielten. Dabei ist zwangsläufig erkannt worden, dass viele der Opfer einen qualvollen Tod erleiden würden. Da dieser Hass schon damals einher ging mit religiösem Fanatismus und der Suche nach dem „Glück im Paradies", bereiteten sich die potentiellen Piloten nach Überzeugung des Senates schon damals auf einen „Märtyrertod" vor.

Dass At., Al., Ja., Bi. und Es. sich spätestens Mitte November 1999 entschlossen, sich in ein von Bin Laden geführtes Ausbildungslager in Afghanistan zu begeben und dies dann Ende November 1999 auch taten, ergibt sich im Wesentlichen schon aus der oben dargestellten Einlassung des Angeklagten. Denn nach dieser Einlassung reisten seine Freunde nahezu zeitgleich - also koordiniert - ab und berichteten später, in einem Ausbildungslager gewesen zu sein. Dies deckt sich auch mit der verlesenen Aussage des Ja., der gegenüber dem BKA bekundet hat, er habe Anfang 2000 von der im Libanon lebenden Familie des Ziad J. erfahren, dass Ziad nach seiner Rückkehr aus Afghanistan oder Pakistan von seinen Eltern zur Rede gestellt worden sei und dass Ziad die Reise nicht alleine, sondern mit weiteren Personen angetreten gehabt habe. Dass es sich bei dem genannten Lager um eines unter der Leitung Bin Ladens handelte, schließt der Senat aus Folgendem: Den Angaben des Angeklagten zu Folge traf dieser im Sommer 2000 Es. in einem Lager Bin Ladens. Es. hatte - so die weitere Einlassung - sich schon länger in diesem Lager aufgehalten und dort nicht nur eine Grundausbildung erfahren. Der Zeuge Ab. hat bekundet, er sei etwa Anfang 2000 Leibwächter Bin Ladens gewesen und habe in einem Lager Bin Ladens Bi. gesehen, der nach seinem Eindruck ein enger Vertrauter Bin Ladens gewesen sei. Jedenfalls seien Bin Laden und Bi. häufig zusammen gewesen. Dies trägt mit zu der Überzeugung des Senates bei, dass schon vor Antritt der Afghanistanreisen die Absicht bestand, sich in ein Lager Bin Ladens zu begeben, auch wenn sich der Zeuge Ab. in zeitlicher Hinsicht unsicher war und das von ihm glaubhaft geschilderte Zusammentreffen Bin Ladens und Bi.s möglicherweise anlässlich eines späteren Afghanistanaufenthaltes Bi.s stattgefunden haben könnte. Schließlich hat der Zeuge Di. glaubhaft bekundet, Es. und Ba. im September 2001 in einem Lager Bin Ladens in Afghanistan gesehen zu haben, wobei Es. und Ba. privilegierte Positionen innegehabt hätten. Auch dies ist ein gewichtiger Hinweis auf die nahe Verbindung zwischen der Gruppe um At. und Bin Laden, auch wenn nicht sicher ist, ob Di. Es. und Ba. unmittelbar vor oder nach den Anschlägen gesehen hat.

Die Feststellungen zur Person Bin Ladens und zu dem Netzwerk „Al Qaida" beruhen auf den entsprechenden Ausführungen und Bekundungen der als Sachverständige und Zeugin gehörten Kriminalbeamtin La.. Diese hat nachvollziehbar erklärt, dass sie seit längerem für das BKA dort erarbeitete Erkenntnisse und Erkenntnisse anderer in- und ausländischer Polizeibehörden und Nachrichtendienste über Bin Laden und „AI Qaida'1 sammele, auswerte und mittels mehrerer Quervergleiche verifiziere. Die insoweit gewonnenen Ergebnisse hat die Kriminalbeamtin La. derart detailliert und schlüssig präsentiert, dass der Senat keine Zweifel an ihrer Sachkunde und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat. Auch aus anderen Umständen haben sich dahingehende Zweifel nicht ergeben. Angesichts der oben dargestellten, auch durch die Übereinstimmung in ihrem Hass auf die Regierung der USA und das sogenannte „Weltjudentum" bedingten Intensität der Kontakte der Gruppe um At. zu Bin Laden ist der Senat davon überzeugt, dass At., Al., Ja., Bi. und Es. über Bin Laden und „AI Qaida" jedenfalls im Umfang obiger Feststellungen informiert waren.

Aus dem bislang Dargelegten ergibt sich nach Überzeugung des Senates, dass der spätestens im Frühjahr 1999 gefasste Entschluss der Mitglieder der Gruppe um At., Attentate der beschriebenen Art zu begehen, in dem Bewusstsein der oben beschriebenen Notwendigkeiten geschah. Denn dass ein solches Vorhaben nur dann gelingen kann, wenn die Beteiligten absolut vertrauensvoll, kooperativ, arbeitsteilig, koordiniert, konspirativ und sich als Gruppe von weiteren Personen abschottend vorgehen, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der Komplexität des Vorhabens. Dass die Notwendigkeit gesehen wurde, sich wechselseitig in dem jeweiligen Tatentschluss zu bestätigen, schließt der Senat aus seiner Überzeugung, dass es für jeden der potentiellen Selbstmordattentäter trotz des vorhandenen politisch-religiösen Fanatismusses immer noch ein schwerer Schritt sein würde, sein eigenes Leben zu beenden, und dass sich auch die übrigen Gruppenmitglieder bewusst waren, mit großer Wahrscheinlichkeit ihr bisheriges Leben gegen ein aufgrund von Verfolgung und Flucht von Entbehrungen und Angst geprägtes Leben eintauschen zu müssen.

Dass At. nach dem Willen aller die Rolle des Koordinators übernehmen sollte, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der bereits beschriebenen Stellung At.s innerhalb der Gruppe.

Dass dann die Gruppe um At. sich in der geplanten Weise verhielt, zeigt sich an den dann folgenden Ereignissen, wie sie oben festgestellt und teilweise schon belegt wurden und im Übrigen nachstehend belegt werden.

Daraus, dass sich die Gruppe um At. - wie dargestellt - schon im Frühjahr 1999 wie beschrieben entschlossen hatte "und dann - wie noch belegt wird - in Afghanistan mit der Umsetzung der Pläne begann, folgt nach Überzeugung des Senates, dass der Aufenthalt in einem Lager Bin Ladens dazu dienen sollte, die Rahmenbedingungen für eine Verwirklichung des Anschlagsvorhabens zu schaffen. Da schon damals außer Frage stand, dass ein solches Vorhaben viel Geld kosten würde, und alle Beteiligten schon damals davon ausgehen mussten, dass sie Unterstützung durch weitere, nicht bereits zur Gruppe gehörende vertrauenswürdige Personen benötigen würden, und die Gruppenmitglieder wussten, dass Bin Laden über erforderliche Gelder oder Geldquellen und über Verbindungen zu anderen militanten Islamisten und Islamistengruppen verfügte, steht für den Senat außer Frage, dass die Afghanistanreisen Ende 1999 den genannten Zweck hatten.

Die Angaben des Angeklagten zu den Zeitpunkten der Abreisen von At. und J. sind bestätigt und konkretisiert worden durch verlesene Ermittlungsvermerke von Beamten des BKA und verlesene Passagierlisten betreffend entsprechende Flüge von Hamburg nach Karachi. Bezüglich Al. decken sich die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten mit Erkenntnissen der Zeugin Walter, die sämtliche in Deutschland geführten Konten von Al. und Bi. mit den zeitlich relevanten Kontobewegungen untersucht und ausgewertet hat. Die Zeugin Walter hat bekundet, dass in jenem Zeitraum mit der ec-Karte letztmalig am 12.11.99 Geld von Al.s Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg abgehoben und dass am 6.12.99 unter Einsatz der Kreditkarte des Al. dreimal aus Amsterdam telefoniert worden sei. Der Angeklagte hat erklärt, zu keinem Zeitpunkt die ec-Karte oder Kreditkarte des Al. im Besitz gehabt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass Al. zu diesem Zeitpunkt seine ec-Karte oder Kreditkarte aus der Hand gegeben haben könnte, liegen nicht vor. Zu Bi. hat der Zeuge Ni. bekundet, Bi. habe etwa Anfang 1999 Deutschland verlassen. Der Zeuge Bo. hat bekundet, er habe Es. seit Ende 1999 in Hamburg nicht mehr gesehen.

Dass während Ja.s Abwesenheit dessen Verlobte Se. seine Angelegenheiten regelte, nachdem J. ihr erklärt hatte, er werde sich bei seinen Eltern im Libanon aufhalten, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Se.. Diese hat weiter bekundet, "J. habe ihr die Telefonnummer eines „Mounir" gegeben mit dem Hinweis, sie solle sich an „Mounir" wenden, falls sie Hilfe benötige. Auch die Feststellungen bezüglich des späteren, seinen Aufenthalt in Afghanistan verschleiernden Verhaltens des J. gegenüber Frau Se. beruhen auf deren Aussage. Dass es sich bei der von der Zeugin Se. mitgeteilten Telefonnummer um die des Angeklagten handelt, beruht auf dessen Angaben.

Dass Ba. im Umfange obiger Feststellungen Ende 1999 Angelegenheiten der abwesenden At. und Bi. regelte, beruht auf verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über diesbezügliche Ermittlungen bei der Universität Hamburg, der Hamburger Sparkasse und der Innungskrankenkasse sowie dem verlesenen Kündigungsschreiben an die Studenten-Presse-Vertriebs-GmbH.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Rückkehr von At., Al., J. und Bi. aus Afghanistan beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, die wiederum bestätigt worden sind durch andere Beweismittel, nämlich bezüglich At. durch einen verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Reisebewegungen des At. und eine verlesene Passagierliste der von ihm genutzten Fluggesellschaft, bezüglich Al. durch die verlesene polizeiliche Aussage des Mohamed Awady, eines Bekannten des Al., und bezüglich J. durch die Aussage der Zeugin Se.. Die Kriminalbeamtin Walter hat bekundet, dass zwischen dem 4.12.99 und dem 17.3.00 keine Barabhebungen vom Konto Bi.s stattgefunden hätten und dass Bi.s ec-Karte am l 5.3.00 eingesetzt worden sei. Diese Ermittlungsergebnisse stützen die Erklärung des Angeklagten betreffend den Zeitpunkt der Rückkehr Bi.s.

Dass sich die Erwartungen At.s, Al.s, Ja.s und Bi.s in dem Ausbildungslager Bin Ladens erfüllten, folgt daraus, dass sie unmittelbar nach Verlassen Afghanistans ihre Planungen in die Tat umzusetzen begannen. Wie die Verlesung und die Inaugenscheinnahme einer Kopie des Reisepasses des Al. ergeben hat, hat Al. sich am 2.1.00 in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen neuen Reisepass ausstellen lassen, also auf dem Rückweg von Afghanistan nach Deutschland. Die Feststellung, dass Al.s alter Pass noch bis zum 8.4.02 gültig gewesen war, beruht auf dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen. Dass auch At. und J. sich unmittelbar nach Rückkehr aus Afghanistan neue Pässe ausstellen ließen, obwohl auch ihre alten Pässe noch gültig waren, beruht ebenfalls auf Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der neuen Reisepässe und auf den verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen dieser gleichartigen Abläufe im Anschluss an den gemeinsamen Aufenthalt in Afghanistan folgt nach Überzeugung des Senates, dass eine entsprechende Abrede in Afghanistan getroffen worden war.

Dass At., Al., Bi., J. und Es. in Afghanistan die erforderliche finanzielle und sonstige Unterstützung zugesichert bekommen hatten und dass der konzertierte Austausch der Pässe in Hinblick auf die geplante Beantragung von Einreisevisa und damit zum Zwecke der Vertuschung des vorherigen Aufenthaltes in Pakistan und Afghanistan erfolgt war, ergibt sich aus Folgendem; At., Al. und Ja. ließen sich alsbald nach Verlassen Afghanistans Einreisevisa für die USA ausstellen, nämlich Al. am 18.1.00, At. am 18.5.00 und J. am 20.5.00. Dies ist durch Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der Visa und durch verlesene Vermerke von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen festgestellt worden. Bi. beantragte am 17.5.00 und 15.6.00 ein Einreisevisum, wie durch Verlesungen und Inaugenscheinnahmen von Kopien der Visaanträge festgestellt wurde. Dann begannen At., Al. und J. - wie oben dargestellt - ihre Pilotenausbildungen, Diese Ausbildungen waren überaus kostspielig, wie aufgrund der Aussagen der Zeugen Wa. und Wal., die über erhebliche Geldströme aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Deutschland auf Konten von At., Al. und J. in den USA berichtet haben, feststeht. Dass die Ausbildungen kostspielig werden würden, hegt auf der Hand und war somit auch der Gruppe um At. bekannt. Dass At., Al., Ja., Bi. und Es. Verantwortlichen der „Al Qaida" ihr Attentatsvorhaben vorgestellt hatten, ergibt sich zudem mittelbar aus der bereits erwähnten Aussage des Zeugen Ab., der bekundet hat, dass Bin Laden, dessen Leibwächter er gewesen sei, gesagt habe, es werde ein harter Schlag gegen die USA ausgeführt werden, bei welchem es tausende von Toten geben werde.

Die Feststellung, dass zunächst auch Bi. als Pilot vorgesehen war. beruht auch darauf, dass - so die Aussage des Zeugen Wa. über Ermittlungen beim „Florida Flight Training Center" - J. versucht hatte, auch Bi. bei der Flugschule anzumelden.

Dass Es. etwa Mitte August 2000 wieder in Hamburg war, folgt aus einem verlesenen Vermerk eines Beamtem des BKA über Ermittlungen zu einem Flug des Es. am 19.8.00 von Karachi über Dubai und Zürich nach Amsterdam und aus der Aussage des Zeugen Bo.. Dass im Herbst des Jahres 2000 der Plan dahingehend modifiziert wurde, anstelle von Bi., dessen Bemühungen um ein Einreisevisum - wie aufgrund verlesener Kopien von Visaanträgen vom 8.10.00 und 25.10.00, verlesener Kopien von Antwortschreiben der Botschaft der USA und verlesener Ermittlung s vermerke des BKA feststeht - nach wie vor vergeblich geblieben waren, nunmehr Es. eine Pilotenausbildung absolvieren zu lassen und als Pilot eines der zu entführenden Flugzeuge einzusetzen, ergibt sich nach Überzeugung des Senates daraus, dass Es. - wie aufgrund der Verlesung von Kopien entsprechender Visaanträge feststeht - am 12.12.00 und 28.1.01 ein Einreisevisum beantragte, nachdem er sich, entsprechend der oben dargestellten Abrede zwischen At., Al. und Ja., am 24.10.00 trotz noch längerer Gültigkeit des alten Passes einen neuen Reisepass hatte ausstellen lassen, was durch Verlesung und Inaugenscheinnahme der Kopie des neuen Passes und der Verlesung eines entsprechenden Ermittlung s Vermerkes des BKA festgestellt wurde. Dass auch Es.s Bemühungen um ein Einreisevisum ohne Erfolg blieben, ergibt sich aus der Verlesung eines entsprechenden Ermittlungsvermerkes des BKA.

Die Feststellungen betreffend die Finanzierung der Pilotenausbildungen beruhen auf den Aussagen des Zeugen Wa., der schlüssig und detailliert über Herkunft und Größenordnungen von auf Konten von At., Al. und J. in den USA eingegangener Gelder und auch über die Zeitpunkte der Geldeingänge berichtet hat. Soweit Gelder durch Bi. aus Deutschland auf US-Konten von At., Al. und J. überwiesen wurden, beruhen die entsprechenden Feststellungen auf der Aussage der Zeugin Walter, die bestätigt worden ist durch Verlesung und Inaugenscheinnahme von Überweisungsaufträgen des Bi. und Verlesung von Saldenlisten des Kontos des Al. bei der Dresdner Bank in Hamburg.

Dass sich At., der sich zuvor in den USA aufgehalten hatte, mit Bi. am 6.1.01 in Berlin und am 16.7.01 in Tarragona/Spanien traf, ergibt sich aus Folgendem: Aufgrund eines verlesenen und in Augenschein genommenen, von At. unterschriebenen Kassenbeleges der Firma C&A in Berlin vom 6.1.01 steht fest, dass At. an diesem Tag in Berlin war. Die Zeugin Walter hat bekundet, dass am 5.1.01 mit der Bankkarte des Bi. von dessen Konto bei der Hamburger Sparkasse in Berlin Geld abgehoben worden sei. Aus Letzterem ist zu schließen, dass Bi. (schon) am 5.1.01 in Berlin war, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Bi. seine Bankkarte einer dritten Person übergeben hat. Nach der glaubhaften Aussage des Kriminalbeamten Klose haben die Ermittlungen des BKA auch ergeben, dass At. am 8.7.01 aus den USA kommend in Madrid eintraf, am 16. und 17.7.01 mit der Visa Karte des At. in Tarragona Geld abgehoben wurde und At. in der Nacht vom 16. auf den 17.7.01 in einem Hotel in Tarragona übernachtete. Bi. - so die von dem Zeugen KJose weiter referierten Ermittlungsergebnisse - flog am 9.7.01 von Hamburg nach Tarragona und am 16.7.01 um 20.15 Uhr von Tarragona nach Hamburg.

Angesichts der engen Verbundenheit zwischen At. und Bi. sowie des gemeinsamen Attentatsvorhabens und der deswegen praktizierten konspirativen Verhaltensweisen, welche es erforderten, grenzüberschreitende Reisen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, erscheint die Annahme, dass sich At. und Bi. zufällig zu denselben Zeiten an den selben Orten aufgehalten haben könnten, als außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegend. Dass J. noch mehrfach - zuletzt Ende Juli 2001 - seine Verlobte Se. in Bochum besuchte, von ihrer Wohnung aus häufig telefonierte und auf seine Verlobte dahingehend einwirkte, niemandem zu sagen, dass er sich in den USA aufhalte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Se.. Angesichts der engen Verbundenheit zwischen J. und dem sich in Deutschland aufhaltenden Bi. und des gemeinsamen Attentatsvorhabens sowie des Bemühens Ja.s, seinen USA-Aufenthalt und seine Pilotenausbildung nicht bekannt werden zu lassen, sowie der von der Zeugin Se. geschilderten Weigerung Ja.s, ihr mitzuteilen, mit wem er ständig telefonierte, ist der Senat unter Berücksichtigung der dargestellten Kontakte zwischen At. und Bi. davon überzeugt, dass J. von Bochum aus intensiven Kontakt zu Bi. hielt, der - wie dargestellt - die Verbindung zu At. aufrechterhielt.

Die Feststellungen betreffend Ba.s weitere Tätigkeiten im Mai und Juni 2001 beruhen auf verlesenen Vermerken von Beamten des BKA über entsprechende Ermittlungen bei der Krankenkasse des Bi.

Dass spätestens am 22.8.01 das Datum der Anschläge feststand, ergibt sich daraus, dass Es. am 22.8.01 einen Flug nach Karachi buchte und am 31.8.01 dort eintraf, wie sich aus dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Ermittlungen bei der von Es. genutzten Fluggesellschaft ergibt. Dass die Buchung Konsequenz einer Mitteilung über das nunmehr feststehende Anschlagsdatum war, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus weiteren, mit dieser Buchung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignissen. Nach der Aussage des Zeugen Wa. buchten mehrere der oben genannten Entführer am 26.8.01 und 27.8.01 die Flüge für den U. September 2001. Ba. flog am 3.9.01 von Hamburg nach Istanbul, wie sich aus dem verlesenen Vermerk eines Beamten des BKA über Ermittlungen bei der von Ba. genutzten Fluggesellschaft ergibt. Der Aussage des Kriminalbeamten Klose zu Folge verließ Bi. Deutschland am 5.9.01. Es. und Ba. hielten sich im September in privilegierter Position in einem Lager Bin Ladens auf, wie sich aus der bereits erwähnten Aussage des Zeugen Di. ergibt. Danach sind die Abreisen Es.s und Ba.s nach Auffassung des Senates Resultat eines Hinweises auf das Datum des Anschlages und unter Berücksichtigung der Eingebundenheit in das Anschlagsvorhaben und des gemeinsamen Reisezieles als Flucht vor Ermittlungsbehörden zu werten.

Dass nicht nur die Entführer der Maschine American Airlines Flug Nr. 77, sondern auch die At., Al. und J. unterstützenden Mitentführer der anderen drei Flugzeuge durch oder durch Vermittlung der „AI Qaida" rekrutiert wurden, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der dargestellten engen Verbindung zwischen Bin Laden und den Entführern der Maschine American Airlines Flug Nr. 77 sowie zwischen Bin Laden und At., Al. sowie .larrah. Das weitere Schicksal Es.s und Ba.s ist der Aussage des Zeugen Wa. zu Folge unbekannt, die Feststellung betreffend die Festnahme Bi.s beruht ebenfalls auf der Aussage des Zeugen Wa.. Der Zeuge Wa. hatte keine Aussagegenehmigung in Bezug auf etwaige Aussagen Bi.s zur Tatbeteiligung des Angeklagten. Das Bundeskanzleramt und das Bundesinnenministerium haben - entsprechende Schreiben sind als Urkunden strengbeweislich verlesen worden - Auskünfte über Inhalte von dem Bundesnachrichtendienst und dem BKA durch Stellen der USA zur Verfugung gestellten Unterlagen über geheimdienstliche Befragungen des Bi. verweigert.

b.) Die oben dargestellten Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in die Gruppe um At. und in die Anschlagsplanung und -Vorbereitung werden durch folgende Erwägungen belegt (aa.) und durch weitere Gesichtspunkte indiziert (bb.), die Feststellungen zur Funktionalität der Beiträge des Angeklagten beruhen auf darauf aufbauenden Schlussfolgerungen (cc.):

aa.) Die beiden Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang, nämlich die geschilderte Äußerung gegenüber einem Gesprächspartner (vermutlich Ay.) im Frühjahr 1999 („Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein. Die Juden werden verbrennen, und wir werden auf ihren Gräbern tanzen.") sowie die ebenfalls dargestellte Äußerung in jener Zeit (''Das ist unser Pilot."), korrespondieren inhaltlich und zeitlich mit oben dargestellter Äußerung Al.s gegenüber der Zeugin Du. - und dann inhaltlich mit den Ereignissen vom 11. September 2001 - in einer Weise miteinander, dass eine nur zufallige Parallelität nach Auffassung des Senates außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Äußerung des Al. und den Äußerungen des Angeklagten gibt es nach Oberzeugung des Senates keine Zweifel daran, dass auch die Äußerungen des Angeklagten die damals schon so geplanten und am 11. September 2001 realisierten Anschläge zum Gegenstand hatten. Der Angeklagte war demnach bereits in die Anschlagsplanungen eingebunden. Dass der Angeklagte sich entsprechend äußerte, beruht auf der Aussage des glaubwürdigen Zeugen Li., die der Senat für vollumfänglich glaubhaft hält. Der Zeuge, ein heute neunundzwanzigjähriger Diplomingenieur, ist glaubwürdig. Er machte auf den Senat einen ruhigen, verantwortungsbewussten, abwägenden und zuverlässigen Eindruck, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Grundes, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen, sind nicht erkennbar. Wie der Zeuge erklärt hat, hatte die Polizei ihn als ehemaligen Mitbewohner des Angeklagten ermittelt und befragt. Auch für ihn gilt, dass er trotz der von ihm erkannten Bedeutung seiner Aussage nirgendwo versucht hat, sich hervorzutun.

Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht nicht nur die Originalität der Äußerung „Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein. Die Juden werden verbrennen, und wir werden auf ihren Gräbern tanzen". Die Aussage war zudem frei von Widersprüchen, plastisch und mit vielen Einzelheiten versehen, was deutlich macht, dass der Zeuge über ein gutes Erinnerungsvermögen verfügt. So hat er ohne Mühe die zeitlichen und sonstigen Abläufe des Zusammenlebens mit dem Angeklagten und anderen Mitbewohnern der Wohngemeinschaft in der Schüttstraße, darunter Ay., geschildert, nämlich wer wann einzog und die Gemeinschaft wieder verließ, wer in welchem Zimmer wohnte und wie sich das tägliche Leben in der Wohngemeinschaft abspielte. Der Zeuge hatte auch eine konkrete, vom Angeklagten als inhaltlich richtig bestätigte Erinnerung daran, dass der Angeklagte Ende 1999 zunächst nicht mehr durchgängig und dann gar nicht mehr in der Wohngemeinschaft lebte, obwohl der Mietvertrag des Angeklagten noch lief. Der Zeuge hat bekundet, in der ersten Hälfte des Jahres 1999 ein in deutscher Sprache geführtes Gespräch zwischen dem Angeklagten und einer anderen männlichen Person, bei der es sich nach seiner allerdings nicht ganz sicheren Einschätzung um Ay. gehandelt habe, mit dem dargestellten Inhalt mitgehört zu haben. Er habe sich im fraglichen Zeitpunkt des Mithörens im Flur der Wohngemeinschaft, und zwar in dem zwischen seinem - Li.s - Zimmer und der Stelle, an der der Flur einen rechtwinkligen Knick in Richtung anderer Zimmer mache, liegenden Teüstück aufgehalten und Wäsche aufgehängt. Den Angeklagten und dessen Gesprächspartner habe er nicht gesehen. Deshalb könne er auch den genauen Standort der beiden Männer nicht bestimmen. Er könne auch nicht sagen, ob sich der Angeklagte und sein Gesprächspartner noch vor einer Tür, die das für ihn nicht einsehbare Flurteilstück von einer Wohnküche abtrennte, oder jenseits jener Tür aufgehalten hätten. Wenn sie sich jenseits der Tür aufgehalten haben sollten, müsste die Tür geöffnet gewesen sein. Auch insoweit hält der Senat die Aussage des Zeugen aus genannten Gründen für glaubhaft. Die Beschreibungen der Wohnung durch die Zeugen Li. und Ay. sowie durch den Angeklagten stimmen überein. Li., Ay. und der Angeklagte haben erklärt, dass die genannte Tür gewöhnlich nicht geschlossen gewesen sei. Der Abstand zwischen dem Standort des Zeugen Li. und der Stelle, an der der Flur einen rechtwinkligen Knick in Richtung anderer Zimmer macht, kann wenige Meter betragen haben. Da die beiden Gesprächspartner sich schon unmittelbar jenseits jenes Knickes des Flures aufgehalten haben können, war ein Mithören des Gespräches durchaus möglich, auch wenn das Gespräch, wie der Zeuge Li. bekundet hat, in gedämpftem Tonfall geführt wurde. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Zeuge Li. sich sicher war, den Angeklagten als Urheber der genannten Äußerungen identifiziert zu haben. Li. wohnte zu diesem Zeitpunkt, was vom Angeklagten bestätigt worden ist, schon etwa drei Jahre mit diesem auf engem Raum in einer Wohngemeinschaft zusammen, so dass er dessen Stimme gut gekannt haben muss. Der Angeklagte spricht zwar gut deutsch, aber mit einem auch jetzt, mehr als drei Jahre nach dem Vorfall noch deutlichen Akzent und in charakteristischer Tonlage. Hinsichtlich der Identität des Gesprächspartners des Angeklagten war der Zeuge Li. vorsichtig, was für sich genommen ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ist. Er hat bekundet, nach seiner Meinung sei Ay. der Gesprächspartner des Angeklagten gewesen. Er kenne die Stimme des Ay. gut, habe jedoch den Gesprächspartner des Angeklagten im Gegensatz zu diesem nur wenige Worte sagen hören, so dass er sich doch nicht ganz sicher sei, dass es sich um Ay. gehandelt habe. Die Meinung des Zeugen, Ay. sei wahrscheinlich der Gesprächspartner gewesen, erscheint plausibel. Ay., der nach seinen eigenen Bekundungen 1972 in der Türkei geboren wurde, bis 1986 dort gelebt hat, kein arabisch spricht und sich deshalb mit dem der türkischen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auf deutsch unterhalten hat, spricht ebenfalls einen deutlich hörbaren Akzent. Auch wäre plausibel, wenn es Ay. war, dem der Angeklagte das Vorhaben jedenfalls andeutungsweise offenbarte. Denn Ay. war ebenfalls, wie er bekundet hat, gläubiger Muslim und war, wie von ihm und dem Angeklagten übereinstimmend erklärt, mit dem Angeklagten gut befreundet. Somit erscheint denkbar, dass der Angeklagte davon ausging, von Ay. nicht verraten zu werden. Angesichts der von dem Zeugen Li. geäußerten Unsicherheit in Bezug auf die Identifizierung des Gesprächspartners des Angeklagten ist der Senat nicht mit letzter Sicherheit davon überzeugt, hält es aber für gut möglich, dass Ay. der Gesprächspartner war. Der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Li. überzeugt, obwohl nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Zeuge Ay. bestritten haben, ein derartiges Gespräch geführt zu haben. Der Zeuge Ay. hätte nämlich nicht nur ein naheliegendes Motiv, die Existenz dieses Gespräches zu leugnen, sondern war darüberhinaus erkennbar bemüht, den Angeklagten zu entlasten. Hätte Ay. dieses Gespräch bestätigt, so hätte er sich dem Verdacht ausgesetzt, von dem Anschlagsvorhaben Kenntnis gehabt und diese Kenntnis auch noch nach dem 11. September 2001 verschwiegen zu haben. Einem solchen Verdacht mag sich nach Auffassung des Senates aus auf der Hand liegenden Gründen niemand aussetzen.

Der Zeuge Ay. hat in der Hauptverhandlung in Bezug auf die in Rede stehende Äußerung zunächst erklärt, er würde eine solche Äußerung dem Angeklagten nicht zutrauen, weil dieser ein friedfertiger Mensch sei. Erst auf Vorhalt seiner insoweit anderslautenden Aussage gegenüber der Polizei und auf eindringlichen Hinweis auf seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, hat Ay. gewunden erklärt, dass eine solche Äußerung zur Denkweise des Angeklagten passe.

Auch die weitere Aussage des Zeugen Li., der Angeklagte habe ihm ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999 einen seiner Freunde mit den Worten „Das ist unser Pilot" vorgestellt, ist glaubhaft. Auch insoweit war diese Aussage sehr plastisch. Der Zeuge hat nämlich anschaulich erklärt, dass diese Vorstellung für ihn unerwartet gekommen sei und er deshalb den Angeklagten sinngemäß gefragt habe, ob ein Flugzeugpilot gemeint sei, und diese Frage mit der Handbewegung des Betätigens eines sogenannten Steuerknüppels untermalt habe. Diese Handbewegung hat der Zeuge in der Haupt Verhandlung unaufgefordert dargestellt. Der Angeklagte habe, so der Zeuge weiter, diese Frage bejaht, der als Pilot Vorgestellte, der den beschriebenen Wortwechsel nach seinem - Li.s - Eindruck verstanden gehabt habe, habe nicht reagiert.

bb.) Die im Jahre 1999 bereits länger andauernde, von den oben genannten gemeinsamen, ein gewaltsames Vorgehen einbeziehenden Grundüberzeugungen und auch daraus resultierendem wechselseitigem Vertrauen getragene Zugehörigkeit des Angeklagten zur Gruppe um At. und die beschriebenen Bemühungen dieser Gruppe unter Beteiligung des Angeklagten, schon die Reisen nach Afghanistan nicht publik werden zu lassen, indizieren nach Überzeugung des Senates die oben dargestellte Einweihung und Einbindung des Angeklagten und geben zudem der Aussage des Zeugen Li. und deren Bewertung durch den Senat zusätzliche Plausibilität. Die dem zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf Folgendem: Dass der Angeklagte mit At. eng befreundet war und diesen als Respektsperson betrachtete, ist übereinstimmend von den Zeugen Ni. und Li. bekundet worden.

Dass der Angeklagte bereits 1998 das Vertrauen des Al. besaß, ergibt sich nach Überzeugung des Senates daraus, dass Al. dem Angeklagten im Juli 1998 die notariell beglaubigte Generalvollmacht erteilte. Dass Al. dem Angeklagten auch in der Folgezeit vertraute, ergibt sich daraus, dass Al. die Generalvollmacht nicht nur nicht widerrief, sondern den Angeklagten mit Aufgaben betraute, für deren Erfüllung es der Vollmacht bedurfte, was auch in Bezug auf die Überweisung vom 4.9.00 gilt. Dieses dem Angeklagten von Al. entgegengebrachte Vertrauen wurde nach Überzeugung des Senates von At., Ja., Bi. und Es. geteilt. Denn angesichts der notwendigerweise engen Beziehungen zwischen Al. und At., Ja., Bi. sowie Es. ist davon auszugehen, dass At., Ja., Bi. und Es. bekannt war, dass der Angeklagte für Al. General- und Kontovollmacht hatte. In Bezug auf Bi. ergibt sich dies mittelbar schon aus der Einlassung des Angeklagten, denn ohne dieses Wissen hätte es keinen Sinn gemacht, dass Bi. den Angeklagten aufforderte, Geld von Al.s Konto zu überweisen. Wenn At., Ja., Bi. und Es. dem Angeklagte nicht ebenfalls in starkem Maße vertraut hätten, hätten sie, um das gemeinsame Vorhaben nicht zu gefährden, Al. dazu gebracht, die Vollmachten zu widerrufen, was nicht geschehen ist.

Dass auch der Angeklagte zu dem engen Kreis um At. gehörte, der sich dann ab etwa Anfang 1999 gegenüber dritten Personen in der oben dargestellten Weise abschottete, beruht ebenfalls auf der aus den oben genannten Gründen auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Ni.. Dass auch der Angeklagte sich ab November 1998 im Umfang obiger Feststellungen radikaler äußerte, beruht in Bezug auf die Erklärung, auch er sei wie Ba. bereit, für seinen Glauben zu töten, im Ergebnis auf einer Aussage des Zeugen Da., im Übrigen auf der Aussage des Zeugen Ni..

Der Zeuge Da. hat in der Hauptverhandlung bekundet, er sei in dem genannten Zeitraum als Mitstudent häufiger mit dem Angeklagten und Ba. zusammengewesen. Ba. sei in religiösen Fragen radikal und aggressiv gewesen, habe ihm sogar vorgehalten, er - Da. - sei als Christ kein Sohn Gottes. Ba. habe in einer Diskussion, an der auch der Angeklagte teilgenommen habe, geäußert, er sei bereit, für seinen Glauben zu töten. Der Angeklagte habe sich dem nicht angeschlossen. Er - Da. - habe gegenüber der Polizei in Bezug auf den Angeklagten nichts Gegenteiliges erklärt. Wenn in dem Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung, welches er Seite für Seite unterschrieben habe, etwas Gegenteiliges stünde, so könne er sich dies nur damit erklären, dass er das Protokoll nicht richtig durchgelesen habe. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Da. in diesem Punkt gelogen hat, um den Angeklagten zu schützen. Der Zeuge "Klose hat nämlich glaubhaft bekundet, er habe als Beamter des BKA Da. vernommen, Da. habe eindeutig und unmissverständlich ausgesagt, Mounir El habe sich der genannten Erklärung des Ba. ausdrücklich angeschlossen. Es ist kein Grund erkennbar, warum Da. den Angeklagten in seiner polizeilichen Aussage zu Unrecht belastet haben sollte. Die Aussage des Zeugen Da. gegenüber der Polizei und die Aussage des Zeugen Ni. in der Hauptverhandlung stützen sich indiziell zum einen wechselseitig, zum anderen werden sie indiziell durch weitere Zeugenaussagen bestätigt, aus denen ebenfalls die radikale Grundhaltung des Angeklagten in religiösen und politischen Fragen abzuleiten ist: So hat der Zeuge Li. den Angeklagten als kompromisslosen religiösen Fundamentalisten beschrieben. Der Zeuge Ma., ein Muslim und Mitstudent des Angeklagten, hat bekundet, die religiöse Einstellung des Angeklagten, dessen Freund er sei, habe im Laufe der Zeit eine „andere Stufe" erreicht, sei „krass" geworden. Auch habe der Angeklagte versucht, ihn in religiöser Hinsicht zu einer konsequenteren Haltung zu veranlassen. Der Zeuge Martens hat bekundet, er habe 1998 den Angeklagten kennengelernt, als dieser einige Zeit in seinem Haus im Heckengang gewohnt habe. Der Angeklagte habe sich in Gesprächen über religiöse und politische Fragen nicht nur einem ebenfalls dem Islam angehörenden Mitmieter, sondern auch ihm gegenüber aggressiv geäußert. Der Angeklagte sei gegenüber dem Mitmieter der Tonangebende, der Dominante gewesen. Der Zeuge Gö. hat bekundet, er habe zeitweise mit dem Angeklagten in der Schüttstraße zusammengewohnt. Der Angeklagte habe sich in Bezug auf Israel und die Juden in abfälliger Weise aufbrausend geäußert und erklärt, die Judenvernichtung durch Hitler sei nicht schlecht gewesen. Auch habe - so die weitere Aussage Gotisches - der Angeklagte den ebenfalls in der Schüttstraße wohnenden Ay. in religiösen Fragen beeinflusst, so dass Ay. immer strenggläubiger geworden sei. Der Zeuge Ay. hat diesbezüglich bestätigt, sich in jener Zeit in religiöser Hinsicht zu einer strengeren Haltung entwickelt zu haben, dies sei jedoch nicht auf Beeinflussungen durch den Angeklagten zurückzuführen gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass insoweit die Aussage des Zeugen Gö. zutrifft, da die Einschätzung Gö.s mit den oben genannten Aussagen der Zeugen Maglad und Martens korrespondiert.

cc.) Auf der Grundlage des oben dargestellten Zwischenergebnisses sind weiter folgende Schlüsse gezogen worden:

Dass der Angeklagte Ende 1999 während der Abwesenheiten von At., Al., Bi., J. und Es. die oben dargestellte Funktion hatte, ergibt sich daraus, dass - wie der Angeklagte angegeben hat - seine Freunde bemüht waren, ihre Abwesenheiten nicht publik werden zu lassen, um nicht in den Verdacht zu geraten, etwas mit Bin Laden zu tun zu haben. Diese Überlegung war nach Überzeugung des Senates auch folgerichtig. Entsprechende Verdachtsmomente wären nämlich geeignet gewesen, Polizei- und andere Sicherheitsorgane zu veranlassen, die genannten Personen intensiv zu beobachten. Dies hätte das Attentatsvorhaben gefährden können. Die Hilfestellungen des Angeklagten waren somit objektiv geeignet, die Abwesenheit Al.s zu verschleiern, und als Folge davon auch, einen Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ortsabwesenheit der Übrigen nicht aufkommen zu lassen. Auch der auftragsgemäße Anruf des Angeklagten bei der Verlobten des J. hatte eine entsprechende Zielsetzung und dahingehende Eignung, da durch den Anruf und die von J. seiner Verlobten eingeräumte Möglichkeit, den Angeklagten anzurufen, die Gefahr verringert wurde, dass die von J. fehlinformierte Frau Se. sich gegenüber Dritten besorgt über das Schicksal ihres Verlobten äußern und dadurch Nachforschungen nach J. mit dem Risiko der Gefährdung des Anschlagsvorhabens provozieren könnte.

In Bezug auf die objektive Funktion der weiteren verschleiernden Beiträge des Angeklagten, so das Belügen des Bruders Al.s im Januar 2001 und die mit Es. getroffene Abrede in Bezug auf die Anschriftennutzung, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

Auch wenn der von dem Angeklagten am 4.9.00 vom Konto Al.s an Bi. überwiesene Betrag mit 5.000,- DM im Vergleich zu den ansonsten für die Flugausbildungen verbrauchten Beträgen eher gering war, so war er nicht unbedeutend für die störungsfreie Fortsetzung der Pilotenausbildung und für die ständige Sicherung des Lebensunterhaltes von At. und Al.. Aus der Sicht Al.s bestand nämlich auch die Notwendigkeit, das Konto bei der Sun Trust Bank aufzufüllen. Denn wie sich aus den verlesenen Kontounterlagen ergibt, wies dieses Konto Ende Juli 2000 ein Guthaben in Höhe von etwa 7.000,- US-Dollar auf, Anfang August 2000 befanden sich etwa 14.000,- US-Dollar auf dem Konto. Danach nahm das Guthaben kontinuierlich ab. Am 28.8.00 betrug das Kontoguthaben nur noch 1.993,96 US-Dollar. Erst am 30.8.00 ging ein aus den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesener Betrag von etwa 20.000,- US-Dollar ein. Al. und At. konnten sich zuvor nicht hinreichend sicher sein, dass ein solcher Betrag alsbald eingehen würde. Dies schließt der Senat daraus, dass - so die Aussage des Zeugen Wa. - die Eingänge auf dem Konto in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe erfolgten. Der Senat ist davon überzeugt, dass Al. nicht ohne triftigen Grund Bi. aufforderte, den Angeklagten zu veranlassen, 5.000,- DM zu überweisen. Derartige Überweisungen hatte der Angeklagte - so seine eigene Einlassung - nämlich zuvor nicht vorgenommen. Als ein solch triftiger Grund ist lediglich ersichtlich, dass Al. Geld benötigte, die Aufforderung Al.s an Bi. also vor dem 30.8.00 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als der Kontostand sich der Nulllinie näherte. Somit hatte die Überweisung der 5.000,- DM durch den Angeklagten eine objektive Funktion.

Dem steht nicht entgegen, dass der auf das Konto Bi.s überwiesene Betrag von diesem nicht sogleich, sondern erst etwa drei Wochen später auf das Gemeinschaftskonto Al.s und At.s in die USA weitertransferiert worden ist. Dieser Umstand erklärt sich durch den in der Hauptverhandlung ebenfalls festgestellten zwischenzeitlichen Eingang eines deutlich größeren Geldbetrages auf dem genannten Konto Al.s und Atlas in den USA. so dass die DM 5.000.- von beiden nicht mehr mit der gleichen Dringlichkeil benötigt wurden. Gleichwohl verbesserte sich ihre Finanzsituation insgesamt jedenfalls in diesem Maße und verschaffte ihnen dadurch eine insgesamt größere Planungssicherheit, so dass sich im Ergebnis die Vorstellungen erfüllten, die der Angeklagte mit der Überweisung des Geldes verbunden hatte. Im übrigen sieht der Senat in den Umständen dieser Überweisung einen weiteren Hinweis dafür, dass der Angeklagte den Grund für die Abwesenheit Al.s kannte. Denn es fehlt jede andere Erklärung dafür, dass auf eine bloße Anforderung per Fax aus dem Jemen ohne weitere Nachfrage einen Geldbetrag in dieser Höhe, die alle bisherigen Zahlungen für Al. - sogar in deren Gesamtsumme - weit überstieg, nicht auf dessen Konto, sondern dasjenige Bi.s überwies und auch danach, wie er selbst eingeräumt hat, keine Erkundigungen einzog, ob das Geld Al. tatsächlich erreicht hat.

Die Feststellung, dass der Angeklagte nach Anfang 2001 aus dem Grund keine weiteren Tätigkeiten zu Gunsten der Gemeinschaft entwickelte, weil weitere Hilfestellungen nicht erforderlich waren, beruht auf Folgendem: Es spricht zunächst nichts dafür, dass At., Al., Ja., Bi. und Es. an weiteren Hilfestellungen nicht mehr interessiert waren und den Angeklagten von seinen Aufgaben entbunden hatten. Sie und der Angeklagte mussten jedenfalls immer noch damit rechnen, dass sich Freunde und Bekannte nach dem Verbleib At.s und Al.s erkundigten, so dass weiterhin die Notwendigkeit des Erteilens verschleiernder Auskünfte bestand. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte von sich aus nicht mehr bereit gewesen sein könnte, weitere Hilfestellungen zu leisten. Im Lichte dieses Beweisergebnisses der Eingebundenheit des Angeklagten in die Anschlagsvorbereitungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Afghanistanreise des Angeklagten das oben genannte Ziele hatte.

Dass die Reise des Angeklagten dazu dienen sollte und auch diente, die Verantwortlichen der Al Qaida entsprechend obigen Feststellungen zu informieren, schließt der Senat daraus, dass der - wie dargestellt - vollumfänglich eingeweihte Angeklagte in einer Situation, in der angesichts der Schwangerschaft seiner Ehefrau und der noch andauernden Prüfungen in seinem Studium eigentlich in Hamburg hätte sein müssen, die Reise in ein Ausbildungslager des als Unterstützer von Terrorgruppen verdächtigen Bin Laden antrat, eine Reise, die für ihn risikobehaftet war, da er im Falle der Entdeckung des Reisezieles durch Ermittlungsbehörden Gefahr lief, in die Nähe Bin Ladens gerückt zu werden.

Diese Erwägung und die übrigen zeitlichen Zusammenhänge fuhren dazu, dass At., Al. J. und Bi. mit dem Angeklagten verabredet hatten, die Verantwortlichen der „AI Qaida" entsprechend obigen Feststellungen zu informieren. Denn zwischenzeitlich waren die Vorbereitungen in Hamburg so weit gediehen, dass alsbald Geld in größerem Umfang benötigt wurde. Diese Informationen mussten auf möglichst direktem Weg an diejenigen gelangen, die die finanziellen Mittel bereitstellen oder die Bereitstellung dieser Mittel veranlassen sollten. Telefonische, schriftliche oder Informationsweitergabe durch dritte Personen hätten nach Überzeugung des Senates das Risiko der Entdeckung und damit die Gefahr des Scheiterns des Vorhabens mit sich gebracht, so dass es aus Gründen der Konspiration als sinnvoll erschien, eine eingeweihte Person entsprechend einzusetzen. Die damals als Piloten vorgesehenen At., Al., J. und auch noch Bi. kamen dafür nicht in Betracht, da ihre Pässe sonst erneut die unerwünschten und gefährlichen Eintragungen enthalten hätten und sie sich nicht beliebig oft neue Ausweispapiere beschaffen konnten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich etwa zwei Monate in Afghanistan aufhielt, obwohl er seine Aufgabe innerhalb weniger Tage hätte erfüllen können. Der Zeuge Ab. hat nämlich bekundet, dass im Lager Bin Ladens immer die Sorge vorhanden war, durch eingeschleuste Spione verraten zu werden. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, der ebenso wie Ab. erklärt hat, dass Pässe hätten abgegeben und Decknamen genutzt werden müssen. Angesichts dieser Sorge erscheint es plausibel, wenn sich der Angeklagte durch die von ihm geschilderte mehrwöchige Ausbildung den Anschein eines Kämpfers für den „Djihad" gegeben hätte, wohingegen eine sofortige Abreise des Angeklagten geeignet gewesen wäre, Aufmerksamkeil und Misstrauen hervorzurufen und ihn in den Augen eventueller Spione verdächtig erscheinen zu lassen. Eine solche Entwicklung hätte das Gelingen des Vorhabens gefährdet. Auch mag es so gewesen sein, dass die Vertrauten Bin Ladens den Angeklagten als Mitglied derjenigen Gruppe, für deren Vorhaben sie Personen, die ihr Leben verlieren würden, und Geld bereitstellen sollten, auf seine Festigkeit und Verlässlichkeit überprüfen wollten, was einen längeren Aufenthalt des Angeklagten im Ausbildungslager erforderlich gemacht hätte.

Dass Es. im Januar und Februar 2001 gegenüber Krankenkasse, Finanzamt und Universität als Anschrift die Adresse des Angeklagten in der Goeschenstrasse angab, beruht auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Dass Es. dies in Vorbereitung auf seine damals noch geplante Abreise in die USA tat, ergibt aus den oben dargestellten zeitlichen Zusammenhängen. Dass dies zum Zwecke der Verschleierung der Reisepläne Es.s erfolgte, schließt der Senat aus der dargestellten, von At., Al. und J. entsprechend geübten Praxis. Dass all dies nach Absprache mit dem Angeklagten geschah, ergibt sich aus der dargestellten Einbindung des Angeklagten in das Attentatsvorhaben. Dass der Angeklagte wusste, dass mehrere tausend Menschen umkommen würden, ergibt sich nicht nur aus der von Li. mitgehörten Erklärung des Angeklagten, sondern ergibt sich auch zwangsläufig aus dem Wissen um die Anschlagsziele World Trade Center und „Pentagon" und dem ohne Zweifel bei jedermann vorhandenen Wissen um den ständigen Aufenthalt lausender Menschen im World Trade Center und im „Pentagon" sowie um die verheerenden Folgen einer zu erwartenden Explosion in Folge eines Hineinfliegens von Flugzeugen in diese Ziele. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte wusste, dass anstelle Bi.s oder Es.s nun ein anderer Pilot die vierte Maschine lenkte. Denn selbst wenn der Angeklagte insoweit nicht eingeweiht worden sein sollte, so rechnete er mit den letztlich eingetretenen Folgen. Dass der Angeklagte den Tod tausender Menschen auch wollte, folgt aus dessen massivem Hass gegenüber der Regierung der USA. Dieser Hass ergibt sich nicht nur aus den dargestellten zahlreichen, von dem Zeugen Ni. bekundeten Äußerungen des Angeklagten, sondern insbesondere auch aus der von Li. bekundeten menschenverachtenden Äußerung „Am Ende werden wir auf den Gräbern der Juden tanzen". Hinzu kommt die von dem Zeugen Da. bekundete Erklärung des Angeklagten, er sei bereit, zur Durchsetzung seines Glaubens zu töten.

Aus den dargelegten Gründen, nämlich der Notwendigkeit der Ausnutzung des Überraschungsmomentes, ist der Senat davon überzeugt, dass auch der Angeklagte wusste und wollte, dass die Opfer ohne Vorwarnung und ohne Fluchtmöglichkeit sterben würden. Angesichts der geplanten Tatausführung steht fest, dass auch dem Angeklagten klar war, dass die Attentate für viele Opfer einen qualvollen Tod bedeuten würden, und dass sich der Angeklagte über etwaige Bedenken hinwegsetzte.

All dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte - anders als Bi., Ba. und Es. - unmittelbar vor dem 11. September 2001 nicht aus Deutschland abgesetzt hat. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt deutlich gemacht, dass er sehr an seiner jungen Familie hängt und sich für diese verantwortlich fühlt, so dass diese Bindung ihn davon abgehalten haben mag, sich wie Bi. Ba. und Es. nach Afghanistan oder ein anderes Land mit für eine junge Familie ähnlich schwierigen Lebensbedingungen zu begeben. Eine angesichts seiner dargestellten konkreten Studienplanung auf Außenstehende überstürzt wirkende Abreise aus Deutschland hätte den Angeklagten jedenfalls nach dem 11. September 2001 verdächtig gemacht. Auch eine Flucht in sein Heimatland Marokko oder nach Russland, die Heimat seiner Ehefrau, wäre im Vergleich zu seinem Verbleib in Deutschland keine wirkliche Alternative gewesen. Denn im Falle eines sich gegen ihn richtenden Verdachtes konnte er nicht damit rechnen, in Marokko oder Russland nicht gesucht, gefunden und zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist auch nicht völlig fernliegend, dass der Angeklagte hoffte, nicht in einen für ihn wirklich bedrohlichen Verdacht zu geraten, an den Anschlägen oder deren Vorbereitung beteiligt gewesen zu sein. Der Angeklagte hatte seif September 2000, dem Zeitpunkt der ohnehin verschleierten Überweisung an Al., keinen nachweisbaren Kontakt mehr zu At., Al. und Ja., so dass er daraus die Hoffnung abgeleitet haben kann, nicht mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden. Diese Hoffnung war nicht ganz realitätsfern, was sich daran zeigt, dass die Ermitlungsbehörden den Angeklagten trotz intensiver Ermittlungen erst etwa zwei Monate nach den Anschlägen für dringend tatbeteiligt hielten. Das vorstehende Beweisergebnis wird durch keines der übrigen Beweismittel in Frage gestellt. Dies gilt auch in Bezug auf Aussagen von Zeugen, die bekundet haben, von einer etwaigen " Einbindung des Angeklagten in Attentatsvorbereitungen nichts mitbekommen zu haben oder eine derartige Einbindung des Angeklagten diesem nicht zutrauten. Abgesehen von den Zeugen Du. und Li. hat kein Zeuge etwas bekundet, was unmittelbar auf das Vorhaben hindeutete, so dass folgerichtig keiner dieser Zeugen etwas zu einer Einbindung des Angeklagten sagen konnte. Soweit Ay. bekundet hat, von einer solchen Einbindung des Angeklagten keine Kenntnis gehabt zu haben, ist diese Aussage für den Fall ihrer Unrichtigkeit aus den bereits genannten Gründen ohne Bedeutung. Dass einige Zeugen erklärt haben, sie trauten dem Angeklagten eine Mitwisserschaft oder gar Unterstützung nicht zu, spricht schon deswegen nicht gegen obige Feststellungen, da auch der Angeklagte bestrebt sein musste, seine Einbindung geheimzuhalten, was ihm in Bezug auf die gutgläubigen Zeugen offensichtlich gelungen ist.

l.) Der Angeklagte hat sich damit im Sinne des obigen Tenors schuldig gemacht. At., Al., J. und der Pilot der vierten Maschine ermordeten 3.066 Menschen und verletzten die oben genannten fünf Nebenkläger, deren Tod sie aus oben genannten Gründen auf gleiche Art erreichen wollten, in der dargestellten Weise. Sie handelten mit direktem Vorsatz, aus niedrigen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln und heimtückisch (§§ 211, 224 Abs. l Nrn. 2-5, 22 StGB).

At., Al.., J. und der Pilot der vierten Maschine töteten aus niedrigen Beweggründen. Die vorzunehmende Gesamtschau der Beweggründe, Handlungsantriebe und Einstellungen der Täter führt zu der Bewertung der Motive als besonders verachtenswert und nach den von der Rechtsgemeinschaft als verbindlich anerkannten Anschauungen als sittlich auf tiefster Stufe stehend. Es bestand ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Denn zum Zwecke der Bloßstellung der Regierungen insbesondere der USA und Israels wurden die Leben mehrerer tausend Zivilpersonen unterschiedlicher Religion und Staatsangehörigkeit instrumentalisiert. Die Opfer wurden nicht um ihrer selbst willen getötet, wer Opfer wurde, war letztlich vom Zufall abhängig. Angesichts des dargestellten krassen Missverhältnisses ist es unerheblich, dass die Täter nicht aus finanziellen oder ansonsten egoistischen, sondern aus politisch-religiösen Motiven handelten und dabei ihr eigenes Leben opferten. At., Al., J. und der Pilot, der die vierte Maschine zum Absturz brachte, hatten nicht nur das Bewusstsein, dass die Ermordung der vielen Opfer in den USA ohne jeden rechtfertigenden Anlass war. Sie haben auch die sittliche Verwerflichkeit ihres von absoluter Gleichgültigkeit gegenüber den Lebensrechten der Opfer gekennzeichneten Tuns erkannt. Die Täter waren hasserfüllt gegenüber den USA. Sie wussten jedoch, dass dies ihnen keinerlei Grund und Legitimation gab, durch die Anschläge den Tod der Opfer herbeizuführen. Die Achtung des Lebensrechts anderer Menschen ist in allen Kulturen, also auch einer islamisch geprägten fest verwurzelt, so dass die Täter, die intelligente Menschen gewesen sind, wie es sich aus ihrer Schulbildung und dem Umstand ergibt, dass sie in Monaten gelernt haben, die entführten Flugzeuge wie geschehen zu beherrschen, diesen Grundsatz aufgrund ihrer Erziehung und Bildung kannten. Das Bewusstsein, dass dieses elementare Menschenrecht einzuhalten ist, haben die Täter auch bei der mit ihren Hassgefühlen einhergehende Verblendung in politisch-religiöser Hinsicht nicht verloren. Die sie prägende Verachtung der USA basiert nämlich wesentlich darauf, dass ihrer Ansicht nach das Lebensrecht ihrer Glaubensbrüder etwa in der palästinensisch - israelischen Konfliktsituation missachtet wird.

At., Al., J. und der vierte Pilot haben sich bewusst über die Erkenntnis hinweggesetzt, dass ihr Tun sittlich verwerflich ist, weil sie sich unter Missachtung der Lebensrechte der Opfer dazu aufgeschwungen haben, über Weiterleben und Tod lausender ihnen hilf- und chancenlos ausgelieferter Personen zu entscheiden, und ihr Tun gewollt. Dabei waren sie durch ihre Bildung und ihre Intelligenz fähig, ihr Tun ebenso gedanklich zu beherrschen wie willensmäßig zu steuern.

Die Piloten töteten mit gemeingefährlichen Mitteln, jedes der entführten und in die Gebäude gelenkten Flugzeuge beinhaltete, was gewollt war, ein nicht kalkulierbares Schädigungspotential für eine unbestimmte Anzahl von Menschenleben. So bestand, wie sich in tatsächlicher Hinsicht aus der Aussage des Zeugen Wa. ergibt, die Gefahr, dass in New York nicht nur die Türme des World Trade Center, sondern auch in unmittelbarer Nähe stehende Gebäude in Brand gerieten und eine weitere unbekannte Anzahl von Menschen zu Tode kamen.

At., Al., J. und der Pilot der vierten Maschine handelten auch insoweit mit direktem Vorsatz. Sie waren entschlossen, zur Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans die zuvor in ihre Gewalt gebrachten Flugzeuge in den nach ihrem Verständnis symbolträchtigen Gebäuden zum Absturz zu bringen und auf diese Weise von ihnen nicht mehr beeinflussbar den Tod tausender ahnungsloser, ihnen unbekannter Menschen herbeizuführen, die sich in den Flugzeugen, in den Gebäuden oder deren Nähe aufhielten. Ihnen war bewusst, dass die Flugzeuge Flugpersonal sowie Passagiere an Bord hatten und sich in den späten Morgenstunden, die die Täter für die Abstürze mit Bedacht gewählt hatten, bereits ein Vielzahl von Menschen in den als Ziele ausgewählten Gebäuden befanden, um in den Büros und Geschäftsräumen, die, wie jedermann weiß und auch die Täter wussten, in diesen Gebäuden untergebracht waren, ihrer Arbeit nachzugehen oder um ihre Arbeitsplätze dort aufzusuchen. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Piloten der vierten Maschine, denn sie war nach dem Plan der Täter ebenso dazu bestimmt, an einem Ort zum Absturz gebracht zu werden, an dem sich Menschen aufzuhalten pflegen. Die Täter gingen zudem von der sich aus den Uhrzeiten und Örtlichkeiten der einzelnen Anschläge als selbstverständlich ergebenden Tatsache aus, dass sich außerdem viele weitere Menschen auf ihrem Weg von oder zu ihren Arbeitsstellen in der unmittelbaren Nähe der eigentlichen Anschlagsziele aufhielten. Die Art und Weise der nach dem Tatplan konsequent ausgeführten Tatbegehung brachte es mit sich, wie die Täter auch erkannt haben, dass viele der Opfer qualvoll durch Verbrennen oder Ersticken starben infolge der durch den Aufprall der Flugzeuge verursachten Explosionen und Brände.

Die Täter kannten den allgemein bekannten Umstand, dass in New York eine sehr große Anzahl von Menschen jüdischen Glaubens leben und arbeiten. Um die von ihnen verfolgten Ziele zu verdeutlichen, war es Ihnen willkommen, dass sich bei der Vielzahl der Opfer aus den Anschlägen insbesondere auf die Türme des World Trade Center zahlreiche Juden befinden würden.

At., Al., J. und der Pilot der vierten Maschine töteten heimtückisch. Sie hatten es darauf angelegt, dass die Opfer in Folge ihrer Ahnungslosigkeit keine Chance hatten, den Anschlägen durch Flucht zu entgehen. Die Opfer befanden sich, was von den Tätern gewollt war und ausgenutzt wurde, in einer Falle.

Der Angeklagte hat vorsätzlich die Taten At.s, Al.s, Ja.s und des Piloten der vierten Maschine objektiv gefördert und damit den Tätern Hilfe geleistet (§ 27 Abs. l StGB). Er war in das Gesamt vorhaben eingeweiht, kannte die Modalitäten der geplanten Anschläge, handelte mit einer der Haupttäter identischen Motivation, wollte den dann auch eingetretenen Erfolg und half den Haupttätern, indem er - wie oben dargestellt - die Abwesenheiten von Al. verschleierte, in Bezug auf Es. eine entsprechende Bereitschaft, von der Es. auch Gebrauch machte, zeigte, die Verantwortlichen der ,,Al Qaida" in Afghanistan über den Fortgang der Anschlagsvorbereitungen informierte und 5.000,- DM vom Konto Al.s an Bi. überwies, wissend, dass das Geld an Al. zur Mitfinanzierung der Pilotenausbildung weitergeleitet werden sollte, was dann auch geschah. Da der Angeklagte schon an den ersten gedanklichen Vorbereitungen der Attentate Anfang 1999 beteiligt war und er schon in einem frühen Stadium, nämlich Ende 1999, mit Verschleierungsaufgaben betraut worden war, trug seine Bereitschaft, die genannten Beiträge zum Gelingen des Vorhabens zu leisten, nach Überzeugung des Senates mit dazu bei, dass At., Al. und J. den Plan immer weiter konkretisierten und dann auch in die Tat umsetzten. Dies gilt auch in Bezug auf die Folgen des Absturzes des vermutlich von Ha. gelenkten Flugzeuges, da der Angeklagte seine Hilfeleistungen erbrachte, als er noch davon ausging, dass diese vierte Maschine von Bi. oder Es. gesteuert werden sollte. Insoweit liegt eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor.

Dass die Beiträge des Angeklagten in der Zeit der Anschlagsvorbereitungen erbracht wurden, steht ihrer Bewertung als Beihilfehandlungen nicht entgegen, da in jenem Zeitraum die Haupttat in ihren wesentlichen Zügen bereits feststand. Angesichts der Einbindung des Angeklagten schon in die Planung der Anschläge gelten die obigen Ausführungen zur subjektiven Seite der drei Mordmerkmale bei den Haupltätern auch in Bezug auf den Angeklagten.

At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte bildeten jedenfalls seit Frühjahr 1999 eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet war, Morde (§211 StGB) und Angriffe auf den Luftverkehr (§ 316c StGB) zu begehen (g 129a Abs. l Nrn. l und 3 StGB). Die §§ 129 und 129a StGB begründen eine Strafbarkeit bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen, und zwar im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von einem organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung mehrerer Straftaten (oder einer Straftat) zusammengeschlossen haben. Eine solche besondere Gefährlichkeit liegt vor, wenn sich die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, in dem einzelnen Beteiligten die Begehung mehrerer Straftaten (oder einer Straftal) zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen, realisieren kann oder schon realisiert hat (vgl. BGHSt 28, 147, 148). In Ausgestaltung dieses Normzweckes fordert die Rechtsprechung in Bezug auf die Vorschrift des § 129a StGB das Bestehen eines auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschlusses von mindestens drei Personen im Inland. Diese Personen müssen ihren auf Verfolgung terroristischer Zwecke gerichteten Willen dem entsprechenden Willen der Gesamtheit unterordnen und sich als einheitlicher Verband fühlen (vgl. Haftfortdauerbeschluss des BGH vom 26.6.02 in vorliegender Sache). Das Bestehen eines „einheitlichen Verbandes" setzt ein Mindestmaß an fester Organisation mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder voraus (BGH NStZ 82, 68). Die Durchsetzung der Ziele muss sich - ohne maßgeblichen individuellen Gestaltungseinfluss des einzelnen - nach bestimmten Gruppenregeln vollziehen. Die Straftat(en) und die Aktion(en) müssen aus der so organisierten Gruppierung heraus geplant oder begangen werden in dem zur Zeit der Handlungen bestehenden Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch festgefügten Verband anzugehören (BGHSt 31, 202, 206; 239, 242). Hierzu ist ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung erforderlich (BGH NJW 92, 1518). Der erforderliche Personenzusammenschluss ist auf eine „gewisse Dauer" angelegt, wenn er nicht nur kurzfristig erfolgte, sondern sich die Personen ernsthaft darüber einig waren, zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes für eine gewisse Zeit zusammenbleiben zu wollen (BGHSt 31, 240 ff.) und sich die normbegründende, aus dem Personenzusammenschluss resultierende typische Eigendynamik gerade wegen des Zusammenschlusses auf eine „gewisse Dauer" realisieren kann oder sogar realisiert hat. Ein Indiz dafür kann sein, dass die Tätigkeit der Gruppierung darauf gerichtet war, mehrere Straftaten zu begehen. Erforderlich ist dies jedoch nicht. Die genannte Eigendynamik kann beispielsweise vielmehr auch dann gegeben sein, wenn - unabhängig von der Konkurrenzfrage - gleichartige Taten im Rahmen einer geplanten zusammenhängenden Aktionseinheit geplant oder durchgeführt werden oder eine Tat Signalwirkung für gleichartige Taten anderer Täter haben soll und kann oder sich die genannte Eigendynamik dadurch realisiert, dass im Zuge längerandauernder Planung weitere Mittäter oder Gehilfen mit einer Erhöhung des Gefahrenpotentials in die Tat verstrickt werden.

At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte hatten sich in Hamburg zu einem solchen Verband zusammengeschlossen, die normbegründende Eigendynamik hat sich realisiert. In der Absicht, das Attentatsvorhaben zu planen und auszuführen, bildeten sie nach Ausschluss von für nicht ausreichend verlässlich gehaltenen Glaubensbrüdern eine sich nach außen abschottende Gruppierung.

Zusammengeschweißt durch den gemeinsam gefassten Entschluss, als Kämpfer im „Djihad" das eigene Leben zu opfern oder seine Freiheit und seine bisherige Lebensform massiv zu gefährden, ordnete jeder von ihnen zwangsläufig seinen eigenen Willen unter Gefahrdung der bis dahin existenten Lebensplanung dem von der Erreichung des Erfolges im kriegerischen „Djihad" geprägten Willen der Gesamtheit unter. Dies galt auch in Bezug auf At., der zwar treibende Kraft und Koordinator, jedoch nicht alleinentscheidender autoritärer Führer der Gruppe war, was aus den sich über Monate hinziehenden Diskussionen der Gruppe folgt. Bedingt durch diese Unterordnung des jeweiligen Individualwillens und die Notwendigkeit der sich abschottenden und konspirativen Vorgehensweise fühlten sie sich als einheitlicher Verband. Dieser Verband, der in Hamburg seinen Ursprung hatte, behielt bis zum 11. September 2001 in Hamburg einen Schwerpunkt. Bi., Es. und Ba. blieben bis August 2001 in Hamburg, wobei Bi. den Kontakt zu jedenfalls At. und J. hielt. Der Angeklagte verließ Hamburg nicht, Bi. und Es. flüchteten erst kurz vor den Anschlägen. Gleiches gilt auch für Ba., der jedenfalls Unterstützer der Gruppe und als solcher noch bis zum Mai 2001 aktiv gewesen war.

Die Komplexität des Attentatsvorhabens brachte es zwangsläufig mit sich, dass At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte ohne maßgeblichen individuellen Gestaltungseinfluss des einzelnen nach bestimmten Gruppenregeln arbeitsteilig vorgehen mussten und in der dargestellten Weise auch vorgingen und fortwährend untereinander in kommunikativer Verbindung standen.

Auch wenn das Attentatsvorhaben von Beginn an darauf ausgerichtet war, dass die Gruppenmitglieder nach seiner Durchführung in Folge von Tod oder zu erwartender intensiver Verfolgung durch Ermittlungsbehörden für spätere Anschläge nicht mehr zur Verfugung stehen würden, so hat sich die die Tatbestände der §§ 129 und 129a StGB rechtfertigende Eigendynamik einer solchen Gruppierung durch die folgend genannten Umstände realisiert: Das Verbandsgefühl sowie die arbeitsteilige und koordinierte Vorgehensweise führten zu vor geprägten und verlässlichen Handlungsabläufen, die im Zusammenwirken mit dem erforderlichen Vorhandensein eines Koordinators der Gruppe eine den Einzelnen einbindende Struktur verliehen. Die notwendig lange Planungs- und Vorbereitungszeit und die erforderliche permanente wechselseitige Bestätigung in Bezug auf das Beibehalten der Bereitschaft, sein Leben oder seine Freiheit zu opfern, machte es den Gruppenmitgliedern immer schwerer, sich aus der Gemeinschaft zu lösen und damit sich dem Verdacht auszusetzen, nicht mehr an die gemeinsamen Ziele zu glauben. Die geplante und realisierte Einbindung weiterer Flugzeugentführer, die Entführung von mehreren Flugzeugen, die an verschiedenen Stellen mit tödlichen Folgen für tausende von Menschen zum Absturz gebracht werden sollten und wurden, und der erhoffte Signaleffekt für andere gewaltbereite Islamisten dokumentieren ebenfalls die aus dem Zusammenschluss zu einer Gruppe resultierenden typischen Gefahren.

Der Angeklagte war an der Entstehung dieser terroristischen Vereinigung beteiligt, auch er wollte den angestrebten und erreichten Erfolg, er übernahm für notwendig gehaltene und notwendige Aufgaben, darunter die risikoreiche, sein Studium in Frage stellende längere Reise nach Afghanistan, und erfüllte diese. Der Angeklagte war damit nicht nur Unterstützer, sondern Mitglied der terroristischen Vereinigung.

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zu Ay. sagte: „ Sie machen etwas..." und nicht: „Wir machen etwas....". Diese Formulierung machte Sinn angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nicht einer der Entführer sein sollte. Die Formulierung: „Das ist unser Pilot..." (und nicht etwa: „Das ist deren Pilot...") ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Angeklagte das Vorhaben auch als das seinige verstand.

Die vom Angeklagten verwirklichte Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen und zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen gemäß §§ 211, 224 Abs. l Nrn. 2-5, 22, 27 Abs. l, 52 StGB steht angesichts der Identität von Beihilfehandlungen und Beiträgen als Mitglied der terroristischen Vereinigung in Tateinheit (§ 52 StGB) zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 29a Abs. l Nr. l und 3 StGB.

2.) Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Anlage 10 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 3.12.02) war abzulehnen. Gründe, die den Senat von Amts wegen hätten Veranlassung geben müssen, das Verfahren auszusetzen, liegen nicht vor.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Zur Begründung eines solchen Hindernisses ist hier ein Verstoß gegen das sich aus Artikel 20 Abs. 3 GG ableitende Recht auf ein faires Verfahren vorgetragen worden. Ein solcher Verstoß wäre nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht vor. Dies gilt auch in Bezug auf den in dem Einstellungsantrag thematisierten, gegenüber Pakistan angeblich erklärten bedingungslosen Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf Auslieferung Bi.s. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Möglichkeit und die tatsächliche Gelegenheit hatte, auf Pakistan dahin Einfluss zu nehmen, dass Pakistan den im September 2002 in seinem Gewahrsam befindlichen Bi. nur unter der Voraussetzung an die USA ausliefere, dass Bi. als Zeuge oder Protokolle über Vernehmungen des Bi. als Urkunden deutschen Behörden und Gerichten zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es - als sich Bi. in dem Gewahrsam Pakistans befand - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan weder vertraglich geregelte Rechtshilfebeziehungen noch eine außervertraglich Zusicherung Pakistans gab, Bi. im Falle eines Auslieferungsersuchens an die Bundesrepublik Deutschland auszuliefern. Zum anderen liegt die Annahme nahe, dass Pakistan auf etwaige, durch die Bundesrepublik Deutschland formulierte Ersuchen oder gar Bedingungen keine Rücksicht genommen hätte. Die Auslieferung Bi.s durch Pakistan an die USA dürfte nämlich im Wesentlichen unter präventiven Gesichtspunkten, nämlich denen des Auffindens Bin Ladens und der schnellstmöglichen Erlangung von Informationen über eventuelle weitere Terroranschläge erfolgt sein. Bi. nicht selbst betreffende repressive Aspekte wie die der strafrechtlichen Verfolgung dritter Personen in der Bundesrepublik Deutschland hätten nach sicherer Überzeugung des Senates in der konkreten Situation der Auslieferung Bi.s in dem Entscheidungsverhalten Pakistans keine Rolle gespielt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor, welcher dem Senat möglicherweise Anlass geben könnte, das Verfahren auszusetzen.

Ein solcher Verstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass keine Verfahrensaussetzung erfolgt, obwohl Bi. zwar zur Zeit nicht, aber möglicherweise in ferner Zukunft doch vernommen werden kann. Der Grundsatz des „fair trial" darf nämlich nicht an die Stelle von Vorschriften der StPO oder von Verfahrensgrundsätzen gestellt werden. Hier steht die Erreichbarkeit des Zeugen Bi. in Rede und damit eine Frage, die in § 244 Abs. 3 StPO abstrakt geregelt und nach dieser Regel durch den Senat mit Beschluss wie Anlage Nr. 23 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.1.03 auch konkret erörtert worden ist. Zu berücksichtigen wären im Übrigen auch der im Falle einer Verfahrensaussetzung gefährdete Grundsatz der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und der Beschleunigungsgrundsatz, der in vorliegender Haftsache ein besonderes Gewicht hat. Den sich aus einer Anwendung des § 244 Abs. 3 StPO möglicherweise ergebenden Unzuträglichkeiten steht im Übrigen das potentielle Korrektiv des Wiederaufnahmeverfallrens gegenüber, wobei es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass Aussagen Bi.s vorhanden oder zu erwarten sind, die zu einer Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens fuhren könnten.

Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe aus § 21 l Abs. l StGB war gemäß den §§ 27 Abs. 2, 49 StGB zu mildern und damit einem Rahmen von 3 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen. Eine Strafrahmenverschiebung schon aus unabhängig von § 27 Abs. 2 StGB bestehenden Gründen kam hier ersichtlich nicht in Betracht. Maßgebend für die Bemessung der Strafe ist das im Gewicht des Tatbeitrages des Angeklagten zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs oder der Folgen der Haupttat.

Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat an erster Stelle gewertet, dass sich die Beihilfehandlungen des Angeklagten nur auf die Anschlagsvorbereitungen, nicht aber auf die eigentlichen Anschläge bezogen. Diese Beihilfehandlungen waren zum Teil von eher geringem Gewicht, so die einzelnen Aktivitäten im Rahmen der „Statthalterfunktion" des Angeklagten und die Überweisung des im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Anschlag s Vorhabens geringfügigen Betrages in Höhe von 5.000,- DM. Dieser strafmildernde Gesichtspunkt wird relativiert durch folgende Umstände: Der Angeklagte hat eine Mehrzahl von Beihilfehandlungen begangen, diese erstreckten sich über eine nicht unerhebliche Dauer, der Angeklagte war insgesamt ein verlässlicher Statthalter und eine dieser Beihilfehandlungen, nämlich die Unterrichtung der Verantwortlichen der „Al Qaida" in Afghanistan, war von einigem Gewicht für den Fortgang des Gesamt Vorhabens, Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine persönliche Entwicklung und Prägung anfällig für radikale Ideen und unter bestimmten Umständen verführbar in Bezug auf die Anwendung von Gewalt geworden ist. Der Angeklagte ist in einem arabischen Staat und in einem politischen Klima aufgewachsen, welches von dem Gefühl einer vermeintlich ungerechten Behandlung der Palästinenser und der übrigen islamisch-arabischen Welt durch Israel und die USA geprägt ist. Dieses auch bei dem Angeklagten vorhandene Gefühl kann verstärkt worden sein durch Indoktrination durch religiöse Fanatiker und sich unter dem zusätzlichen Einfluss des radikalen Gedankengutes Atlas zu einem religiösen Sendungsbewusstsein als Nährboden für die Bereitschaft zur Beteiligung an den Anschlägen vom 11. September 2001 entwickelt haben. Dieser strafmildernde Gesichtspunkt wird allerdings dadurch relativiert, dass der Angeklagte aufgrund seiner Intelligenz und Teilnahme am pluralistischen Leben in Deutschland jederzeit in der Lage war, die Folgen seines Tuns abzuschätzen und zu reflektieren, und er - wie auch die Beispiele Ni. und Ma. zeigen - die Möglichkeit hatte, sich der Gruppe um At. und auch dem Vorhaben zu entziehen.

Durch seine wesentliche äußere Umstände seiner Tat bis hin zu der Afghanistanreise einräumende Einlassung und seine auch im Übrigen kooperative Haltung hat der Angeklagte mit zu einer Konzentration der Hauptverhandlung beigetragen. Der Angeklagte hat im Anschluss an Äußerungen einiger Nebenkläger über das Ausmaß der von ihnen am 11. September 2001 erlittenen Schicksalsschläge erklärt, ihm täten die Opfer und die Hinterbliebenen sehr leid. Der Senat versteht diese Erklärung dahin, dass der Angeklagte, der den Tod vieler Menschen wollte und das damit verbundene und daraus resultierende Leid vorhergesehen hatte, möglicherweise schon durch die Berichterstattung über die Anschläge und deren grauenvolle Folgen, vielleicht aber auch in der Konfrontation mit Nebenklägern und deren nahegehenden Schilderungen nachdenklich geworden ist. Auch sind der zeitliche Abstand zwischen den Beihilfehandlungen und deren Aburteilung sowie die erlittene Untersuchungshaft und deren nicht unerhebliche Dauer zu Gunsten des Angeklagten bewertet worden. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Er ist noch verhältnismäßig jung und verantwortlich für eine junge Familie und damit besonders strafempfmdlich, was bei einer hohen Freiheitsstrafe überdurchschnittlich ins Gewicht fällt. Eine lange Freiheitsstrafe erschwert zudem die Chancen des Angeklagten, sich nach einer Haftentlassung wieder einzugliedern, wobei hinzukommt, dass offen ist, wo dann seine Frau und seine Kinder als Ausländer leben werden.

Diese strafmildernden Faktoren werden jedoch von den von dem Angeklagten vorhergesehenen und gewollten absolut außergewöhnlichen Auswirkungen der Anschläge in den Hintergrund gedrängt. Mehr als 3.000 Menschen verloren unter teilweise qualvollen Umständen ihr Leben. Ungezählte Familien wurden zerstört, sehr viele Hinterbliebene konnten ihre durch die Explosionen gelöteten Angehörigen nicht beerdigen, was die ohnehin kaum zu bewältigende Trauerarbeit zusätzlich erschwerte. Die Anschläge haben jedenfalls in der westlichen Welt auch wegen des zu befürchtenden Nachahmungseffektes zu einem immer noch andauernden Bedrohungsgefühl und einer tiefen Verunsicherung geführt. Strafschärfend ist auch berücksichtigt worden, dass nicht nur ein auch dem Angeklagten zurechenbares Mordmerkmal, sondern drei dieser Merkmale vorliegen und dass sich das schon einem Flugzeug innewohnende nicht kalkulierbare Schädigungspotential dadurch vervielfachte, dass drei Flugzeuge in bewohnte, nicht absolut freistehende Gebäude gelenkt wurden. Auch war geplant, durch den Absturz der vierten Maschine in ein weiteres symbolträchtiges Gebäude eine weitere Vielzahl von Menschen zu töten. Zu Lasten des Angeklagten ist auch gewertet worden, dass er, wenn im Ergebnis auch nur als Gehilfe, bereits an der Planung der Attentate beteiligt war.

Nicht strafschärfend hat der Senat die tateinheitlich begangene Straftat nach § 129a StGB geweitet, da die Beihilfetat des Angeklagten in ihrer konkreten Ausprägung in einem Maße den typischen Fällen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nahekommt, dass ein eigener wesentlicher Unwertgehalt dieser von dem Angeklagten auch begangenen Straftat nicht zu erkennen ist.

Die Gesamtheit der strafschärfenden Gesichtspunkte führt trotz des Vorliegens der genannten strafmildernden Umstände dazu, dass hier nur die Höchststrafe als tat- und schuldangemessene Reaktion in Betracht kommt.


Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. l und 472 Abs. l StPO.


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